Klare Orientierung

Deutscher Juristentag debattiert das Verhältnis von Staat und Religion
Der Deutsche Juristentag gibt seit eineinhalb Jahrhunderten dem Gesetzgeber Anregungen. Noch nie in seiner 150-jährigen Geschichte aber hat er das Verhältnis von Staat und Religion zum Thema gemacht. Das geschah zum ersten Mal im Herbst dieses Jahres bei der Jubiläumsveranstaltung in Berlin.

Der Deutsche Juristentag gibt seit eineinhalb Jahrhunderten dem Gesetzgeber Anregungen. Große Vorstöße hat er schon unternommen: Das Strafgesetzbuch, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Sozialgesetzbuch - all das wurde auf Podien des Juristentags diskutiert, bevor das große Rad der Gesetzgebung in Schwung kam. Noch nie in seiner 150-jährigen Geschichte aber hat er das Verhältnis von Staat und Religion zum Thema gemacht. Das geschah zum ersten Mal im Herbst dieses Jahres bei der Jubiläumsveranstaltung in Berlin.

Die Stimmen der Skeptiker waren unüberhörbar. Schnell zeigte sich, dass das Zusammenleben in religiöser Pluralität nicht in erster Linie durch Gesetzestexte geregelt werden kann. Trotzdem wurde gefragt: Wie soll der Staat auf neue Religionskonflikte reagieren? Keine der Fragestellungen dieses Jahres fand ein stärkeres Echo als diese Frage nach dem Verhältnis von Staat und Religion.

Die Antwort des Juristentags heißt: Das verfassungsrechtliche Konzept einer fördernden Neutralität im Verhältnis von Staat und Religion hat sich bewährt. Der Klarheit halber wird hinzugefügt, dass diese wohlwollende Neutralität dort endet, wo sich ein Grundrechtsträger aktiv gegen die rechtsstaatliche Ordnung wendet. Denn wer von der staatlich verbürgten Freiheit Gebrauch machen will, muss auch erkennbar für die Voraussetzungen der Freiheit eintreten. Zwar werden religiöse Symbole oder das Befol­gen religiöser Bekleidungsregeln in der Schule nicht generell mit der staatlichen Neutralität für unvereinbar erklärt. Doch den Lehrkräften wird dabei eine besondere Zurückhaltungspflicht auferlegt; deren Einhaltung soll eher durch ein Eingehen auf den Einzelfall als durch allgemeine Gesetze sicher­gestellt werden.

Fördernde Neutralität des Staates

Religionsgemeinschaften können sich in Deutschland entweder als privat­rechtlicher Verein organisieren oder die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragen. Der Vorschlag, darüber hinaus eine "religionsspezifische Form der Rechtspersönlichkeit" einzuführen, wurde abge­lehnt. Zu deutlich zeigte die Diskussion, dass damit keines der Probleme gelöst werden kann, die sich gegenwärtig im Blick auf die korporative Vertretung des Islam stellen. Denn in jedem Fall müssen islamische Religions­gemeinschaften erkennbar die Ausübung von Religion als zentralen Zweck haben; und sie müssen klare Mitgliedschaftsbedingungen entwickeln. Gäbe es sie, dann wüsste man auch verlässlich, wie viele Muslime in Deutschland leben. Denn die üblichen Zahlenangaben beruhen auf bloßen Schätzungen.

Die Bildung islamischer Religionsgemeinschaften liegt im Interesse aller Beteiligten. Auch für die Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichts ist sie unentbehrlich. Der Juristentag hat sich an diesem Punkt für Übergangslösungen ausgesprochen; aber dauerhafte Lösungen hängen davon ab, dass Religionsgemeinschaften die Grundsätze verantworten, nach denen Religionsunterricht erteilt wird. Diese Ergebnisse sind nicht spektakulär. Gerade deshalb vermitteln sie eine klare Orientierung. Sie treffen sich mit den Positionen, die von der EKD immer wieder vertreten worden sind.

Wolfgang Huber ist ehemaliger EKD-Rats­vorsitzender und Mitherausgeber von zeitzeichen.

Wolfgang Huber

Online Abonnement

Sie erhalten Zugang zur gesamten Website und zur kompletten Monatsausgabe als Web-App.

64,80 €

jährlich

Monatlich kündbar.

Einzelartikel

Sie erhalten Lesezugriff für diesen Artikel.

2,00 €

einmalig

Kein Abo.

Haben Sie bereits ein Online- oder Print-Abo?
* Ihre Kundennummer finden Sie auf Ihrer Rechnung. Ein einmaliges Freischalten reicht aus; Sie erhalten damit zukünftig automatisch Zugang zu allen Artikeln.

Ihre Meinung


Weitere Beiträge zu "Meinung"