Im Konflikt

Kirchliches Arbeitsrecht
Bild
Das Arbeitsrecht in den evangelischen Kirchen wird derzeit unter vielen Gesichtspunkten diskutiert. Auf ein wichtiges Thema geht die sozialwissenschaftliche Studie von Hermann Lührs ein, nämlich auf die Struktur der Mitarbeitervertretung und damit auch auf das kirchliche Verbot von Arbeitsstreiks.

Im Beziehungsgeflecht zwischen dem weltanschaulich neutralen Staat, der weltanschaulich pluralistischen Gesellschaft sowie den beiden großen Kirchen wird das kirchliche Arbeitsrecht mehr und mehr zu einem wunden Punkt – auch wenn die EKD-Synode den kirchlichen Sonderweg bei ihrer Synodaltagung gerade bestätigt hat. Wenn staatliche Gerichte hierzu zu entscheiden haben, weichen sie inzwischen von den gewohnten Bahnen der Nachkriegszeit ab. Sie urteilen nicht mehr durchgängig zugunsten der kirchlichen Arbeitgeber, sondern auch im Sinne der Arbeitnehmer.

Dies betrifft zunächst die römisch-katholische Kirche. Am 23. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass in Deutschland gegen das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoßen worden ist. Das Gericht gab einem Organisten recht, der sich gegen die Entlassung durch eine katholische Kirchengemeinde in Essen wehrte. Ihm war gekündigt worden, weil er sich von seiner Frau getrennt hatte und in einer neuen Partnerschaft lebte. Im katholischen Arbeitsrecht ist übrigens auch der Übertritt zur evangelischen Kirche ein Kündigungsgrund.

Es fällt nicht schwer, das katholische Arbeitsrecht zu kritisieren. Denn es verletzt sogar elementare Grundrechte. Jedoch sollte man nicht übersehen, dass gleichfalls für die evangelische Seite Diskussionsbedarf besteht. Auf ein wichtiges Thema geht die sozialwissenschaftliche Studie von Hermann Lührs ein, nämlich auf die Struktur der Mitarbeitervertretung und auf das kirchliche Verbot von Arbeitsstreiks. Zum Streikrecht von kirchlich Beschäftigen liegt seit Januar 2011 ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vor, das seinem Buch Recht gibt. Das Gericht verwehrt der Evangelischen Kirche von Westfalen, in diakonischen Einrichtungen Streiks zu untersagen. Evangelische Kirchen verneinen das Streikrecht aufgrund des Dritten Weges, der für das kirchliche Arbeitsrecht gelten soll. Sie berufen sich hierfür auf das Leitbild der kirchlichen Dienstgemeinschaft.

Lührs zeigt die belastete Herkunft dieses Begriffs in den Dreißigerjahren auf. Heute sind die Kirchen in Deutschland zu großen und mächtigen Arbeitgebern geworden. Im Sozial-, Gesundheits- oder Bildungsbereich übernehmen sie Aufgaben, die sonst der Staat selbst zu erfüllen hätte und die nicht nur Kirchenmitgliedern, sondern der gesamten Bevölkerung zugute kommen sollen. Angesichts solcher Großstrukturen ist das Wort "Dienstgemeinschaft" der Sache nach gar nicht mehr dazu geeignet, als Oberbegriff für arbeitsrechtlich tragfähige Kriterien zu fungieren. Sozialwissenschaftlich und theologisch ist der Begriff zu unscharf.

Lührs hat hierzu kritische Stimmen gesammelt. Er erinnert ferner daran, dass den Kirchen in den Fünfzigerjahren ihre Sonderstellung aus einem ganz bestimmten Grund eingeräumt worden war. Die Bundesregierung wollte den Kirchen in der DDR nicht in den Rücken fallen, die gegenüber dem dortigen sozialistischen Staat um ihre Eigenständigkeit bangten. Daher akzeptierte man die Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht, konkret im Betriebsverfassungsgesetz, auch für Westdeutschland.

Aktuell wirkt sich der kirchliche Sonderweg für die Arbeitnehmer negativ aus. Zwischen ihnen und dem kirchlichen Arbeitgeber besteht kein Verhandlungsgleichgewicht. Lührs empfiehlt eine Demokratisierung kirchlicher arbeitsrechtlicher Strukturen und eine Angleichung an die allgemein geltenden Standards.

Über Einzelheiten des Tarifsystems im öffentlichen Dienst und über gewerkschaftliche Positionen kann und muss man kritisch diskutieren. Die Impulse in Lührs‘ Buch fortführend ist aber zu unterstreichen, dass es heute nicht mehr überzeugt, wenn die Kirchen sich auf ihr korporatives Selbstbestimmungsrecht oder ihre korporative Religionsfreiheit berufen, um das Recht von Arbeitnehmern auf Koalitionsfreiheit (Grundgesetz Artikel 9) oder sonstige persönliche Grundrechte einzuschränken. Nun ist nicht zu erwarten, dass die katholische Kirche von sich aus die Vorgaben ihres Arbeitsrechts lockert. Dies sollte die evangelischen Kirchen nicht daran hindern, auf ihrer Seite die bisherigen Standpunkte kritisch zu überdenken.

Hartmut Kreß

Online Abonnement

Sie erhalten Zugang zur gesamten Website und zur kompletten Monatsausgabe als Web-App.

64,80 €

jährlich

Monatlich kündbar.

Einzelartikel

Sie erhalten Lesezugriff für diesen Artikel.

2,00 €

einmalig

Kein Abo.

Haben Sie bereits ein Online- oder Print-Abo?
* Ihre Kundennummer finden Sie auf Ihrer Rechnung. Ein einmaliges Freischalten reicht aus; Sie erhalten damit zukünftig automatisch Zugang zu allen Artikeln.

Ihre Meinung


Weitere Beiträge zu "Kirche"