Experiment zu Lasten der Bevölkerung

Cannabiskonsum ist mit großen Risiken verbunden. Eine Freigabe wäre nicht zu verantworten
Foto: privat
Die derzeitige Rechtslage wird den Gefahren des Cannabiskonsums gerecht, sie ist zeitgemäß, erforderlich und richtig. Eine Legalisierung wäre unverantwortlich.

Im Jahr 1981 wurde mit dem Betäubungsmittelgesetz der Umgang mit Cannabis unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber unterschied dabei bewusst nicht zwischen so genannten "harten" und "weichen" Drogen. Stattdessen stellte er allein auf den Zweck ab, sowohl den Einzelnen als auch die Bevölkerung im Ganzen und vor allem junge Menschen vor Abhängigkeit und den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für die Gesundheit zu bewahren. Auch heute ist dieses Verbot, entgegen immer wieder laut werdender Liberalisierungsrufe und -debatten, noch immer zeitgemäß, erforderlich und richtig.

In Deutschland und im restlichen Europa wird häufiger als Marihuana, also die getrockneten und zerkleinerten Blätter mit Blüten- und Stängelanteilen, das unter dem Namen "Haschisch" bekannte Cannabisharz konsumiert. Es wird vor allem geraucht, aber auch als Tee, Gewürz im Essen oder Gebäck verwendet. Hauptwirkstoff in Cannabis-Produkten ist Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC). Es wird im natürlichen Cannabis durch eine Fülle weiterer Wirk- und Duftstoffe ergänzt, die ihrerseits die Art der Wirkung beeinflussen.

Schädigungen nachgewiesen

Nachgewiesen ist, dass der Dauerkonsum von Cannabis zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen kann. In unterschiedlichen Studien konnten gravierende Veränderungen im Sozialverhalten und ein höheres Risiko für das Auftreten psychischer Erkrankungen wie Schizophrenie, Depressionen und Angststörungen verzeichnet werden, besonders wenn bereits in frühen Jahren mit dem Konsum begonnen wurde. Festgestellt wurde auch ein erhöhtes Krebsrisiko, vor allem im Zusammenhang mit dem Rauchen von Cannabisprodukten als Mischkonsum mit Tabakerzeugnissen. Unabhängig davon kommt es insbesondere bei regelmäßigem und länger andauerndem Konsum zu Beeinträchtigungen der Wahrnehmung, des Arbeitsgedächtnisses, weiterer Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsfunktionen sowie zur Störung der Wortflüssigkeit.

Cannabis kann eine so genannte "Schrittmacherfunktion" haben, das heißt, dass vor allem jugendliche Konsumenten auch auf härtere Drogen umsteigen könnten. Während eine physische Abhängigkeit bisher nur eingeschränkt nachgewiesen wurde, was vor allem von Liberalisierungsbewegungen immer wieder betont wird, ist das erhebliche Risiko der psychischen Abhängigkeit in der Wissenschaft unbestritten. Unstreitig ist auch die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

THC reichert sich im Fettgewebe an und kehrt nach und nach in den Kreislauf zurück. Dadurch wirkt es mit deutlicher Verzögerung und ist mit dem Konsum von Alkohol nicht zu vergleichen. Die Spitzenwerte von THC im Blut werden erst nach vier bis fünf Tagen erreicht. Die Eliminationshalbwertszeit, also die Zeit, die zwischen dem Spitzenwert im Blutplasma und dessen Abfall auf die Hälfte dieses Wertes verstreicht, wird mit rund sieben Tagen angegeben. Dadurch kann es bei regelmäßigem und starkem Konsum zu einer beträchtlichen Anreicherung der Substanz im Körper kommen, die zu unvorhersehbaren Risiken im Straßenverkehr führen kann.

Als Arznei zugelassen

Zu berücksichtigen ist, dass seit Einführung des Cannabis-Verbots die Wirkstoffkonzentration von Marihuana, Haschisch und dem weniger verbreiteten Haschisch-Öl erheblich zugenommen hat. So haben sich die Durchschnittskonzentrationen im Vergleich zu den Neunzigerjahren verdoppelt. In der Spitze wurde vom Bundeskriminalamt Haschisch, und sogar Marihuana, mit über 50-prozentigem THC-Gehalt beschlagnahmt. Diese Steigerung ist in erster Linie auf die Entwicklung von Hochleistungssorten zurückzuführen.

Diese Steigerung hat auch Auswirkungen auf die Forderung, Cannabis als Medizin zu nutzen. Vor diesem Hintergrund hat die christlich-liberale Koalition in der vergangenen Legislaturperiode das Betäubungsmittelgesetz dahingehend geändert, dass cannabishaltige Fertigarzneimittel in Deutschland zugelassen werden können. Damit kann auf diesem Gebiet geforscht werden und cannabishaltige Fertigarzneimittel können zukünftig für weitere Indikationen zugelassen werden und für die Therapie zur Verfügung stehen. Auch können nun weitere Arzneimittel entwickelt und ihre Zulassung für verschiedene Indikatoren wie Multiple Sklerose die Zulassung beantragt werden. Fertigarzneimittel haben gegenüber anderen Anwendungsformen von Cannabis den Vorteil, dass sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach den strengen Vorschriften des Arzneimittelrechts, die ihre Wirksamkeit und eine relative Unbedenklichkeit nachweisen müssen.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten meiner Meinung nach heute schon ausreichend Spielraum, um eine Kostenübernahme von Arzneimitteln auf Cannabisbasis durch die gesetzlichen Krankenkassen in Einzelfällen zu gewährleisten, insbesondere dann, wenn für die Behandlung einer lebensbedrohlichen, schwerwiegenden Behandlung keine anderen Therapien zur Verfügung stehen. Allerdings muss die Beurteilung des Einzelfalls beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen liegen.

Rechtslage wird Gefahren gerecht

Die Wirkung von Cannabis ist in hohem Maße von der psychischen Verfasstheit und den sozialen Umgebungsfaktoren abhängig, und zwar deutlich mehr als bei anderen psychotropen Wirkstoffen, also Stoffen, die die Psyche und das Bewusstsein des Menschen beeinflussen. Die Wirkungsweise von Cannabis ist für den Einzelnen damit tatsächlich nicht einschätzbar. Eine "Kalkulierbarkeit des Rausches", wie immer wieder von Befürwortern propagiert, kann es gerade beim Cannabiskonsum gerade nicht geben.

Erstaunen bereitet jedoch das Argument der Befürworter, durch die Legalisierung von Cannabis könnte der Staat erhebliche steuerliche Mehreinnahmen generieren und auf der anderen Seite Kosten in Justiz und Polizei für die Strafverfolgung sparen. Unabhängig davon, dass es in der Strafverfolgung keine zweckgebundenen Ausgaben bei der Verfolgung von Delikten im Zusammenhang mit Cannabis gibt und die Prognose von Steuermehreinnahmen mit extremen Unsicherheiten verbunden ist, könnte mit diesem Argument jedes Verbot angegriffen werden. Damit lässt sich fragen: Wollen wir wirklich vor dem Hintergrund höherer Steuereinnahmen und geringerer Staatsausgaben den Menschen-, Waffen- oder Drogenhandel erlauben?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ansichten des Gesetzgebers schon in seinem Grundsatzurteil vom 9. März 1994 bestätigt und die Verfassungsmäßigkeit des Cannabisverbotes sowie die Anwendung der Straftatbestände deutlich bejaht, und auch in den folgenden Jahren - zuletzt im Jahr 2006 - bestätigt.

Die derzeitige Rechtslage wird den Gefahren des Cannabiskonsums gerecht. Im Gegensatz dazu kann die Legalisierung - verbunden mit all ihren Risiken und Unsicherheiten - lediglich als ein Experiment zu Lasten der Bevölkerung angesehen werden.

Georg Wurth: Das Verbot verfehlt sein Ziel

Jens Spahn

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