Beten verboten?

Was der Streit um das Schulgebet lehren kann
Gerichtlichen Auseinandersetzungen stärken die Religionsfreiheit nicht nur; sie können sie auch beeinträchtigen.

"Beten verboten" - so hieß eine schreierische Überschrift nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2011. Was war geschehen? Der muslimische Schüler Yunus M. hatte im November 2007 mit einer Gruppe von Mitschülern im Flur einer Berliner Schule während der Pause das rituell vorgeschriebene Gebet vollzogen; auf ihren Jacken kniend hatten die Schüler nach Mekka gewandt gebetet. Da dies den Schulfrieden beeinträchtigte, hatte die Schulleiterin künftige Gebete dieser Art untersagt. Dagegen hatte Yunus M. geklagt. Das Berliner Verwaltungsgericht erklärte es zunächst für möglich, dass die Schüler einmal am Tag außerhalb der Unterrichtszeit ein solches Gebet durchführen; dafür sei ihnen ein besonderer Raum zur Verfügung zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin dagegen kam zu dem Ergebnis, die Schule dürfe das Beten außerhalb des Religionsunterrichts untersagen. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Der Grund ist einfach: Die Wahrnehmung der Religionsfreiheit in der Schule muss auf den Schulfrieden Rücksicht nehmen - ebenso, wie man sich bei der Inanspruchnahme der Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit an die für alle geltenden Gesetze halten muss. Zu dem Weg, auf dem der Islam in der pluralistischen deutschen Gesellschaft seinen Ort findet und in der Ordnung des demokratischen Rechtsstaats heimisch wird, gehört auch der Versuch, die Reichweite der Religionsfreiheit durch gerichtliche Auseinandersetzungen auszuloten. In mehreren spektakulären Fällen wurde dafür schon der gesamte Instanzenzug der deutschen Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen. Doch der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht. Denn solche gerichtlichen Auseinandersetzungen stärken die Religionsfreiheit nicht nur; sie können sie auch beeinträchtigen. In der Auseinandersetzung darüber, ob muslimische Lehrerinnen in der Ausübung ihres staatlichen Amtes ein Kopftuch tragen dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 verfügt, dass ein Kopftuchverbot nur kraft eines staatlichen Gesetzes möglich ist. Sehr weitgehende Verbote aller "religiösen Symbole" waren in manchen Bundesländern die Folge. Im Falle des betenden Schülers betonte der zuständige Richter am Bundesverwaltungsgericht zwar ausdrücklich, es handle sich um eine Einzelfallentscheidung. Im jeweiligen Fall sei zu klären, ob es um des Schulfriedens willen nötig sei, die Wahrnehmung der Glaubensfreiheit zu beschränken. Auch die schriftliche Urteilsbegründung, die während der Weihnachtstage 2011 veröffentlicht wurde, macht deutlich, dass eine Schule, die religiöse Handlungen duldet, nicht gegen die staatliche Religionsneutralität verstößt; denn sie identifiziert sich ja nicht mit diesen Handlungen. Doch zugleich erklärt das Bundesverwaltungsgericht nun, die Bundesländer dürften durch Gesetz religiöse Handlungen oder Bezüge "weitgehend aus der Schule verbannen". Erneut wird aus einer Abwägung im Einzelfall ein Gegenstand allgemeiner gesetzlicher Regelung. Für die Religionsfreiheit ist das kein Gewinn. Für sie ist es ein Verlust - und für den Schulfrieden im Zweifelsfall auch. Und diejenigen, die sich für eine radikale Trennung von Schule und Glauben aussprechen, wittern Morgenluft. Der Krug geht eben so lang zum Brunnen, bis er bricht.

Wolfgang Huber

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