Frauen waren die Verlierer

Gespräch mit dem Geschichtsprofessor Dirk Blasius über den Wandel des Scheidungsrechts
Foto: privat
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"Glaubensgetragene Vernunft" könnte für die evangelische Kirche ein Strategiebegriff im Umgang mit dem Thema Scheidung sein, meint Dirk Blasius, Professor em. für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der Universität Duisburg/Essen, am Ende einer Tour d'horizon zum Wandel des Scheidungsrechts und -verhaltens im Laufe der Jahrhunderte.

zeitzeichen:

Herr Professor Blasius, Sie haben ein Buch über die Geschichte der Ehescheidung geschrieben und nehmen in ihm das Jahr 1794 als Ausgangspunkt. Warum gerade dieses Jahr?

Dirk Blasius:

1794 ist der Ausgangspunkt unseres heutigen religionsneutralen Staates - und damit auch seines Eherechts. In diesem Jahr erschien das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten, also ein großes Gesetzgebungswerk, das sowohl das Zivil- wie das Strafrecht umfasste. Darin ist auch das Eherecht neu bewertet worden. Es stand zwar in einer christlich-theologischen Tradition, bezog aber die Notwendigkeiten des säkularen Staates mit ein. Insofern begann 1794 die Gesamtproblematik, in der uns Scheidung und Scheidungsrecht bis heute begegnen.

Es gab aber schon Ehescheidungen vor diesem Datum, manchmal gar mit dramatischen politischen Folgen, wie zum Beispiel bei Heinrich VIII., dessen verweigerte Scheidung durch den Papst der Anlass war, dass er ganz England aus der katholischen Kirche gelöst hat. Warum tat sich die katholische Kirche so schwer mit der Scheidung?

Dirk Blasius:

Die katholische Welt war die Welt des Mittelalters, und hier liegen auch die geschichtlichen Ursprünge des katholischen Eherechts. Bis zur Französischen Revolution, und damit hängt ja auch das Jahr 1794 zusammen, hatte die katholische Kirche das Ordnungs- und Entscheidungsmonopol in Ehesachen. Es galt das kanonische Unauflöslichkeitsdogma der vollzogenen sakramentalen Ehe. Aus diesem Sakramentscharakter der Ehe leitete sich der kirchliche Anspruch ab, für die Trauung und damit auch für die Trennung von Ehen zuständig zu sein. Zwar gab es auch in der katholischen Welt Ehetrennungen, aber es gab nur die Rechtsfigur der Trennung von Tisch und Bett. Und die schloss die Wiederheirat aus.

Welche Gründe akzeptierte die katholische Kirche denn für eine Trennung von Tisch und Bett?

Dirk Blasius:

Akzeptieren ist nicht das richtige Wort, sie hatte sich mit den so genannten absoluten Scheidungsgründen auseinanderzusetzen. Das waren Ehebruch, böswilliges Verlassen des Ehepartners, Nachstellungen nach dem Leben. Das findet sich alles im kanonischen Eherecht. Doch selbst wenn diese Trennungstatbestände vorlagen, gab es keine Trennung mit der Möglichkeit, eine erneute Ehe einzugehen. Die katholische Kirche scheidet nicht.

Das hätte ja mit Luther und den anderen Reformatoren grundsätzlich vorbei sein müssen. Für sie war die Ehe kein Sakrament mehr, und damit nicht prinzipiell unauflöslich. Welche praktischen Auswirkungen hatte das in den protestantischen Ländern?

Dirk Blasius:

Es stimmt, Luther verwarf die Ehe als Sakrament. Aber er verwarf damit nicht ihre christlichen Grundlagen. Das ist ein Unterschied. In Luthers Schrift vom ehelichen Leben bezeichnet er die Ehe als ein "äußerlich weltlich Ding". So hing denn auch das Scheidungsrecht seit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 von der Konfession des jeweiligen Landesherren ab. Er bestimmte die Konfession der Bevölkerung, der Landeskinder, nach dem Grundsatz "cuius regio eius religio".

Das heißt, es gab dann auch ein modifiziertes Recht in den protestantischen Ländern, nach dem Scheidungen leichter möglich waren?

Dirk Blasius:

Ja - und zwar nicht nur Trennung von Tisch und Bett, sondern Trennung dem Bande nach. Auch eine Neuverheiratung war möglich. Aber die kirchlichen Behörden blieben im Grunde genommen die Eheschließungs- und Trennungsinstanzen.

Das änderte sich mit der Herrschaft Napoleons in weiten Teilen Europas. Mit der Einführung des französischen Zivilrechts, dem Code Napoleon, wurde auch die Zivilehe eingeführt. Was bedeutete dieses Gesetzeswerk für das Scheidungsrecht?

Dirk Blasius:

Es war revolutionär, ein Bruch mit der katholischen Tradition, weil hier eine Scheidungsmöglichkeit bei Einwilligung beider Ehepartner eingeführt wurde. Aber es wird oft vergessen, dass der Code Civil, gerade auch, was die Ehe- und Scheidungsgesetzgebung anging, nur bis 1816 galt. Dann kam das Zeitalter der Restauration. Und im Grunde genommen wurde weiterhin katholisch geschieden, bis 1884. Dennoch hatte dieses französische Recht eine Impulswirkung für den deutschen Bereich, es blieb im Grunde in den ehemals französisch besetzten Gebieten erhalten. Zum Beispiel in der Rheinprovinz. Hier bestand weiterhin die Möglichkeit zur Scheidung und Wiederverheiratung.

Hat die Bevölkerung denn dieses Gesetz genutzt?

Dirk Blasius:

Nicht wirklich, es gab in der Rheinprovinz wenige Scheidungen. Das kann mit dem hohen katholischen Bevölkerungsanteil im Rheinland zusammenhängen. Aber auch damit, dass, obwohl die Scheidungsnorm progressiv war, das Scheidungsverfahrensrecht restriktiv gestaltet wurde. Die Hürden waren hoch. Wenn sich zwei Ehepartner scheiden lassen wollten, hatten die Verwandten ein Veto-Recht. Es mussten viele Leute gefragt werden, ob eine Scheidung überhaupt möglich sei. Also: Von Napoleon oder vom napoleonischen Recht ging ohne Frage eine Impulswirkung aus, aber sie wurde letztlich zurückgenommen, so dass die Eherechts- und Scheidungsgesetzgebung für das 19. Jahrhundert stark vom preußischen Staat, vom preußischen Landrecht geprägt wurde.

Das 19. Jahrhundert war das Zeitalter der Industrialisierung, verbunden mit zahlreichen Umbrüchen. Hat sich das in den Scheidungszahlen niedergeschlagen?

Dirk Blasius:

Ja. Scheidungen waren im 19. Jahrhundert sehr zahlreich, und Scheidungen hatten, genau wie heute, eine geschlechtsspezifische Dimension. Sie wurden meist von Frauen aus unterbürgerlichen Schichten beantragt. Bei meinen Archivforschungen habe ich zum Beispiel für den Zeitraum 1840 bis 1850 für Preußen eine Zahl gefunden: Hier lag die Zahl der Scheidungen bei etwa 3000 pro Jahr, bei einem Ehestand von 2,5 Millionen Ehen und 15 Millionen Einwohnern. Also, die preußischen Gerichte hatten schon etwas zu tun.

Warum gerade Frauen aus der unterbürgerlichen Schicht? Gerade ihnen drohte doch existenzielle Not nach einer Scheidung.

Dirk Blasius:

Das entscheidende Problem war das Gewaltproblem innerhalb des ehelichen Verhältnisses. Die Scheidung bot Frauen, gerade aus diesen Schichten, die Möglichkeit, sich der Ehe zu entledigen und damit auch dem Gewaltphänomen zu entgehen. Ein wichtiger Scheidungsgrund waren Nachstellungen nach dem Leben. Aber auch wenn Scheidungen lebensrettend sein konnten - sie bedrohten die materielle Existenz. Es gab auch damals schon ein Scheidungsfolgenrecht, aber selbst wenn die Frau einen Unterhaltsanspruch anmelden konnte, ließ sich der häufig nicht eintreiben.

Welche Rolle spielten die Kirchen zu dieser Zeit bei Scheidungsverfahren? Sie waren ja entmachtet ...

Dirk Blasius:

... aber weiterhin beteiligt. Das preußische Verfahrensrecht, das festgelegt war in der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1763, schrieb vor, dass vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens ein Sühneversuch unternommen werden sollte. Zu diesem Sühneversuch gehörte auch der Seelsorger. Ein Kirchenvertreter - in der Regel evangelisch - musste ein Votum darüber abgeben, ob die Ehe noch zu retten sei oder nicht.

Es gab ein verpflichtendes Mediationsverfahren?

Dirk Blasius:

So würde man das heute wohl nennen. Das Ganze wurde dann im Laufe des Vormärz noch verschärft, der Seelsorger hatte praktisch ein Attest abzugeben, wenn ein Sühneversuch unternommen wurde. In den Archiven sind die Erfahrungsberichte der Seelsorger überliefert. Und mir ist aufgefallen, dass gerade die evangelischen Geistlichen sich keinem kirchlichen Ehe-Erhaltungsrigorismus verpflichtet sahen, sondern durchaus ihren Blick auf die soziale und menschliche Seite bei beiden Ehegatten richteten. Das ist ein wichtiger Befund, eine historische Perspektive, an die sich anknüpfen ließe. Hier findet sich so etwas wie soziale Sensibilität von Seiten der Kirchenvertreter, die ein wichtiges Erbe auch für praktisch-theologische Debatten des Scheidungsproblems heute sein könnten.

Im Deutschen Reich galt ab 1875 überall die Zivilehe. Die kirchliche Trauung wurde der bürgerlichen nachgeordnet. Gab es vor diesem Hintergrund noch einmal eine Debatte über die Scheidung?

Dirk Blasius:

Die Einführung der Zivilehe, erst in Preußen, dann 1875 auf Reichsebene, hatte natürlich eine große gesellschaftsgeschichtliche Bedeutung. Man kann sagen, dass das Recht eine historisch-politische Lageveränderung nachvollzogen hat. Die Zivilehe war gewissermaßen historisch überfällig. Und insofern hat die Zivilehe schon für das Scheidungsrecht eine große Bedeutung. Aber: So liberal die Einführung der Zivilehe war, das Konservative am Scheidungsrecht und am Scheidungsgeschehen überhaupt hat sie nicht verändern können. Das Eheschließungsrecht entwickelte sich in eine liberale Richtung, während das Ehescheidungsrecht in gewisser Weise Abschied nahm von den liberalen Anfängen des Allgemeinen preußischen Landrechts und sich in konservativen Bahnen bewegte, bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1900.

Inwiefern konservativ?

Dirk Blasius:

Konservativ insofern, als dass das Bürgerliche Gesetzbuch das strenge Verschuldensprinzip einführte, das war der Punkt. Die früheren Ansätze des Zerrüttungsprinzips, die man im französischen Recht findet, aber auch im preußischen Recht von 1794, wurden zurückgedrängt. Auch bei einer zerrütteten Ehe hielt das BGB an dem Schuldparagraphen fest. Nur derjenige, der keine Schuld hatte, konnte die Aufhebung der Ehe beantragen. Insofern kam es natürlich zu vielen unwürdigen Scheidungsprozessen, da der eine Ehepartner dem anderen Ehepartner die Schuld in die Schuhe schob. Man muss sich klar machen, was es bedeutete, schuldig geschieden zu sein, im gesellschaftlichen Kontext des deutschen Kaiserreiches und darüber hinaus. Ein solcher Status konnte Berufschancen verbauen und zur gesellschaftlichen Isolation führen. Das Schuldprinzip greift über den reinen Rechtsspruch sehr viel weiter hinaus, gleichsam in die Lebenswirklichkeit der Ehepartner. Es konnte ihre weitere Lebensplanung blockieren.

Das Schuldprinzip galt ja dann noch ein dreiviertel Jahrhundert, zumindest in der Bundesrepublik, bis zur Reform des Scheidungsrechts im Jahr 1975.

Dirk Blasius:

Mit einer dramatischen Unterbrechung in der Zeit des Nationalsozialismus oder natürlich auch vorher in der Weimarer Zeit. Vor Weimar lag der Erste Weltkrieg, und der hat ja, wenn Sie so wollen, das Familienleben durcheinander gewirbelt. Viele Frauen waren in die Waffenproduktion eingebunden. Die Männer waren an der Front, Millionen Menschen verloren ihr Leben. Und natürlich veränderte sich damit die Lebenswelt der Frauen, auch die Strukturen des ehelichen Verhältnisses. Es gab gerade in den Anfangsjahren der Weimarer Republik einen höheren Anteil von Frauen, die schuldig geschieden wurden. Die Frauen gingen mit einem neuen Selbstbewusstsein daran, eine zerrüttete Ehe von sich aus aufzuheben. Sie hatten ja während der Kriegsjahre und auch in den schwierigen Anfangsjahren der Weimarer Republik so etwas erlebt wie eine neue Selbstständigkeit, ein neues Selbstbewusstsein.

Sie emanzipierten sich?

Dirk Blasius:

Ich bin skeptisch, das Ganze unter diesen Begriff zu stellen. Denn wenn man sich Archivmaterial über einzelne Scheidungsverfahren ansieht, so blieben Frauen die Verliererinnen des Scheidungsgeschehens. Gerade auch im Hinblick auf das Scheidungsfolgenrecht oder das Unterhaltsrecht für Kinder. Selbst wenn beide Ehepartner schuldig geschieden wurden, was oft vorkam, dann traf im Grunde genommen der doppelte Schuldspruch die Frau.

Die Nazis huldigten einer kruden Mischung aus archaisierenden Vorstellungen und Modernismen - einerseits Mutterkreuz, andererseits Lebensborn. Was von beiden hat sich durchgesetzt?

Dirk Blasius:

Es gibt ja diese Debatte, ob der Nationalsozialismus nicht auch moderne Elemente enthalten hat. Auf den ersten Blick könnte man sagen, dass das nationalsozialistische Ehescheidungsgesetz vom Jahre 1938 so etwas versucht hat wie eine Annäherung an das Zerrüttungsprinzip. Aber dieses Gesetz hängt zusammen mit dem Anschluss Österreichs im Frühjahr 1938. Und man versuchte auch im Hinblick auf diese Anschlusspolitik das Recht zu vereinheitlichen. Das katholisch geprägte Recht in Österreich wollte man nicht. Aber was dann eingeführt wurde, war in meinen Augen ein verfälschtes Zerrüttungsprinzip.

Wodurch verfälscht?

Dirk Blasius:

Durch den Imperativ des nationalsozialistischen Rassen- und Lebensraumstaates. Das war das ideologische Konzept, das auch der Ehe aufgedrückt wurde. Vor allem Ehen, die nicht in das arische Konzept passten, konnten geschieden werden. Zum Beispiel, wenn es nicht möglich war, Kinder zu zeugen. Auch die so genannten Mischehen wurden geschieden, also die zwischen einem christlichen und einem jüdischen Partner. Roland Freisler, der spätere Präsident des Volksgerichtshofes, hat sich besonders in dieser Frage engagiert. Er verfasste eine Propagandaschrift für den rassistischen Ansatz des neuen Scheidungsrechts. Das ist eine dunkle Phase, mit der auch die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wenig zu hat.

Da knüpfte man im Westen wieder an das BGB an...

Dirk Blasius:

Ich sehe eine relativ große Parallelität zwischen den Nachkriegsjahren nach 1918 und den Nachkriegsjahren nach 1945. Ich sprach davon, dass der Erste Weltkrieg das Familienleben durcheinander gewirbelt hat. Nach dem Zweiten Weltkrieg war das ein noch viel tiefer greifender Prozess. Die existenzielle Not der Familien war viel größer. Wenn die Familie noch beisammen war, musste sie Strategien des Überlebens in der unmittelbaren Nachkriegszeit entwickeln. Es ging darum, einfach durchzukommen. Trennungsbegehren waren da sekundär.

Aber erklärt das, warum es dreißig Jahre dauerte, bis das Scheidungsrecht noch mal grundlegend reformiert wurde?

Dirk Blasius:

Nein, das führe ich doch in entscheidendem Maße auf die politische Konstellation in der Nachkriegszeit zurück. Man kann über die Adenauer-Jahre der Bundesrepublik sagen, was man will und sicherlich auch die Westbindung, die Adenauer durchgesetzt hat, loben. Das war aus heutiger Sicht in meinen Augen eine Politik ohne Alternative. Aber das Ganze hatte natürlich auch eine innenpolitische Bedeutung. Auch das Scheidungsrecht war in der Adenauer-Zeit eingebunden in ein politisches Machterhaltungskalkül.

Die endete erst in den Sechzigerjahren?

Dirk Blasius:

Ja, in der zweiten Hälfte dieses Jahrzehnts begannen die großen Rechtsreformen. Mit dem Antritt der sozialliberalen Koalition änderte sich das politische Klima, auch als Reaktion auf die veränderten gesellschaftlichen Bedürfnisse. Das zeigt sich auch in der Reform des Scheidungsrechts, um die lange gerungen wurde und die 1975 in Kraft trat. Das Interessante ist, dass dieses moderne Recht die Ansätze fortschrieb, die einem schon in Preußens Reformzeit im Allgemeinen Landrecht begegnen. Die Möglichkeit der Auflösung von zerrütteten Ehen und die Abkehr vom Verschuldensprinzip wurden nun konsequent verfolgt. Das war wirklich eine Zäsur. Aber man muss auch hier den Zusammenhang zwischen Scheidungsnorm, Scheidungswirklichkeit und Scheidungsfolgenrecht sehen. Gerade das Scheidungsfolgenrecht wird ja heute noch debattiert und immer wieder reformiert.

Anders als in Preußen spielt die Kirche im Scheidungsvollzug nun keine Rolle mehr. Zeigt sich beim Thema Scheidung der Bedeutungsverlust der Kirchen in der Gesellschaft?

Dirk Blasius:

Nicht mit Blick auf die christliche Botschaft, die die Kirchen verkünden. Wohl aber in Bezug auf die Kirche als Institution. Hier hat es nach 1945 einen Bedeutungsverlust gegeben. Aber man muss sehen, dass dieser Bedeutungsverlust in einer langen historischen Spur steht.

Und das ist kein einseitiger Prozess: Beide Kirchen tun sich ja immer noch schwer mit dem Ende einer Ehe. Heiraten in der Kirche ist kein Problem, Trennung wird vor allem als Scheitern verstanden, das man seelsorgerlich begleiten muss, aber nicht als Normalfall in einer Gesellschaft, in der die Scheidungsraten steigen.

Dirk Blasius:

Ob die Zahl der Ehescheidungen tatsächlich steigt, ist eine Frage der Interpretation von Statistik. Ich würde das nicht so pauschal formulieren, man muss die Zahl der Ehescheidungen immer am Ehestand bemessen. Aber gewiss gibt es heute eine Pluralität von Lebensverhältnissen, die Ehe hat Konkurrenz bekommen. Gleichzeitig nehme ich wahr, dass die Nachfrage nach der kirchlichen Trauung wächst - gerade bei jüngeren Leuten. Mit dem Bedeutungsverlust der Kirchen als Institution hat sich offenbar kein Bedeutungsverlust von kirchlichem Zeremoniell ergeben.

Aber der Verweis auf die Trauung vor dem Altar kann doch die Kirchen nicht aus der Defensive beim Thema Scheidung holen?

Dirk Blasius:

Ich glaube, die Kirchen, und insbesondere die evangelische Kirche, würde stärkeres Gehör finden, wenn sie sich offensiver in diese Debatte über das Scheidungsfolgenrecht einschalten würden. Das betrifft ja die Menschen. Wie ist jetzt der Unterhalt geregelt? Wie das Sorgerecht organisiert? Ab wann muss eine Ehefrau mit kleinen Kindern selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen, sind es drei Jahre oder fünf Jahre? Das sind die aktuellen Debatten. Hier tut sich die katholische Kirche natürlich schwerer als die evangelische Kirche, weil sie in den ererbten Strukturen des kanonischen Kirchenrechts verharrt. Die evangelische Kirche hat hier einen breiteren Spielraum, den sie nutzen könnte. Ich fand in diesem Zusammenhang ein Zitat des bedeutenden - katholischen - Verfassungsrechtlers Ernst Wolfgang Böckenförde interessant, der zum Verhältnis von Staat, Kirche und Recht gesagt hat: "Man sollte die Fragen, auch die Scheidungsfragen, mit glaubensgetragener Vernunft angehen." Glaubensgetragene Vernunft: Dies könnte für die evangelische Kirche ein Strategiebegriff im Umgang mit dem Thema Scheidung sein.

Das Gespräch führten Stephan Kosch und Helmut Kremers am 17. Dezember in Essen.

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Dirk Blasius

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