Historischer Durchbruch

Vor vierzig Jahren trat die sozialliberale Reform zum Schwangerschaftsabbruch in Kraft
Heute darf eine Frau in den ersten drei Monaten einen Abbruch durchführen, wenn eine Beratung stattgefunden hat. Foto: epd/ Norbert Neetz
Heute darf eine Frau in den ersten drei Monaten einen Abbruch durchführen, wenn eine Beratung stattgefunden hat. Foto: epd/ Norbert Neetz
Vierzig Jahre ist es her, dass der Paragraph 218 des Strafgesetzbuches gegen erbitterte Widerstände auch der Kirchen reformiert wurde. Er respektiert die Fortpflanzungsfreiheit der Frau und ihr Grundrecht auf Selbstbestimmung. Gleichzeitig sorgt er dafür, dass Schwangere ergebnisoffen beraten werden, wie der Bonner Sozialethiker Hartmut Kreß aufzeigt.

An der Bewertung von Schwangerschaftsabbrüchen scheiden sich noch heute die Geister. Im November 2015 hat im katholisch geprägten Irland der Oberste Gerichtshof das dortige Abtreibungsrecht kassiert, weil es gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Dem höchsten irischen Gericht zufolge wird eine Frau in ihren Persönlichkeitsrechten missachtet, wenn man ihr nach Inzest oder Vergewaltigung das Recht auf Schwangerschaftsabbruch verweigert. In Deutschland ist zum Thema des Schwangerschaftsabbruchs im Großen und Ganzen Rechtsfrieden eingekehrt. Der Durchbruch gelang vor vierzig Jahren. Am 12. Februar 1976 verabschiedete der Deutsche Bundestag einen Gesetzentwurf, den die SPD/FDP-Koalition eingebracht hatte. Das Gesetz benannte vier Indikationen, aufgrund derer eine Schwangerschaft legal abgebrochen werden durfte: die medizinische, die kriminologische sowie die embryopathische, auf Schädigungen des Kindes beruhende Indikation und nicht zuletzt die soziale Notlage einer Frau.

Auf diese Weise überwand der Gesetzgeber die strikten Verbote, die seit der Kaiserzeit galten. Das Strafgesetzbuch des Jahres 1871 hatte für eine – wie es damals hieß – „Abtreibung“ eine Zuchthausstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen. In der Weimarer Republik blieb es hierbei. Als Ausnahme wurde 1927 lediglich eine enggefasste medizinische Indikation zugelassen, so dass eine Schwangerschaft beendet werden durfte, sofern das Leben der Schwangeren direkt gefährdet war. Davon abgesehen hatte man 1926 die seit dem Kaiserreich angedrohte Strafe, das Zuchthaus, in Gefängnis umgewandelt. Trotz dieser nach wie vor sehr scharfen Abschreckung stieg die Zahl der Abbrüche gegen Ende der Zwanzigerjahre auf eine Million jährlich an. Die wirtschaftliche und soziale Not der Epoche war derart groß, dass die Strafandrohung ins Leere lief.

Nach Kriegsende dauerte es in Westdeutschland noch fast drei Jahrzehnte, bis die Politik sich an das Thema heranwagte. Es bedurfte des Regierungswechsels, der die sozialliberale Regierung 1969 ins Amt brachte. Ein erster Versuch, den Paragraph 218 Strafgesetzbuch zu liberalisieren – eine 1973 beschlossene Fristenregelung – wurde vom Bundesverfassungsgericht zu Fall gebracht. Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten kam es 1995 schließlich doch noch zu der Fristenlösung. Heute darf eine Frau in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft einen Abbruch durchführen lassen, nachdem ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Den bahnbrechenden Einschnitt hatte zuvor aber das Gesetz bewirkt, dem SPD und FDP am 12. Februar 1976 zustimmten. Das Gesetz war Teil der „Politik der inneren Reformen“, die die sozialliberale Regierung verwirklichte. Zu den Reformvorhaben gehörten unter anderem die Gleichstellung der Frau in der Ehe, Liberalisierungen im Sexualstrafrecht oder die Neufassung des Ehescheidungsrechts. Die verschiedenen Reformprojekte, unter ihnen die Abänderung des Paragraphen 218, mussten gegen heftige Widerstände durchgesetzt werden, die besonders von den Kirchen ausgingen.

Nach Kriegsende dauerte es in Westdeutschland noch fast drei Jahrzehnte, bis die Politik sich an das Thema heranwagte. Es bedurfte des Regierungswechsels, der die sozialliberale Regierung 1969 ins Amt brachte. Ein erster Versuch, den Paragraph 218 Strafgesetzbuch zu liberalisieren – eine 1973 beschlossene Fristenregelung – wurde vom Bundesverfassungsgericht zu Fall gebracht. Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten kam es 1995 schließlich doch noch zu der Fristenlösung. Heute darf eine Frau in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft einen Abbruch durchführen lassen, nachdem ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Den bahnbrechenden Einschnitt hatte zuvor aber das Gesetz bewirkt, dem SPD und FDP am 12. Februar 1976 zustimmten. Das Gesetz war Teil der „Politik der inneren Reformen“, die die sozialliberale Regierung verwirklichte. Zu den Reformvorhaben gehörten unter anderem die Gleichstellung der Frau in der Ehe, Liberalisierungen im Sexualstrafrecht oder die Neufassung des Ehescheidungsrechts. Die verschiedenen Reformprojekte, unter ihnen die Abänderung des Paragraphen 218, mussten gegen heftige Widerstände durchgesetzt werden, die besonders von den Kirchen ausgingen.

Vor drei Monaten, am 10. November 2015, verstarb der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt. Die Argumentationskraft, mit der er sich in die damaligen innenpolitischen Kontroversen einbrachte, ist bis heute beispielgebend. Im Jahr 1976 wurde in der Bundesrepublik die so genannte Grundwertedebatte ausgetragen. Die katholischen Bischöfe beklagten, in der Gesellschaft herrsche Wertverfall, und verlangten vom Staat, er solle sich dem moralischen Niedergang entgegenstemmen und Schwangerschaftsabbrüche weiterhin strikt verbieten. Im Gegenzug unterstrich Helmut Schmidt, in der modernen pluralistischen Gesellschaft ereigne sich kein Wertverfall, sondern ein Wertewandel, der sogar für kulturellen Fortschritt sorge. Schmidt zufolge hat der Staat die Aufgabe, diesen Wertewandel konstruktiv aufzuarbeiten und in seiner Konsequenz auch staatliche Gesetze abzuändern, zu modernisieren und fortzuentwickeln.

Die Argumente des damaligen Kanzlers haben ihre Schlagkraft und Dringlichkeit bis in unsere Tage hinein behalten. Aktuell ist unter anderem überfällig, dass der Gesetzgeber sich sachgerecht mit dem gesellschaftlichen Wandel von Familie, Lebensformen und Fortpflanzung auseinandersetzt und zur Samen- oder Eizellspende sowie zu anderen Themen der Reproduktionsmedizin Rechtssicherheit herstellt.

An den Debatten, die in den Siebzigerjahren zum Schwangerschaftsabbruch geführt wurden, beteiligte sich auch die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD). Dabei trat sie für den Schutz des vorgeburtlichen Lebens ein. Zugleich unterschieden sich ihre Voten aber vom Verbotsrigorismus der katholischen Kirche. So vorsichtig und tastend die Formulierungen der EKD auch ausfielen – grundsätzlich erkannte die EKD an, dass eine Frau, die einen Abbruch erwägt, sich in einer Not- und Konfliktlage befindet und dass ihre persönliche Entscheidung, auch der Entschluss zum Abbruch, zu respektieren ist. Die vom Bundestag am 12. Februar 1976 beschlossene Reform des Paragraphen 218 Strafgesetzbuch trat am 18. Mai 1976 in Kraft. Zwei Monate danach gab die EKD zu verstehen, dass sich evangelisch getragene Krankenhäuser der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht verschließen sollten.

Aus heutiger Sicht sind die damaligen Voten der EKD schon allein deshalb bemerkenswert, weil sie zur katholischen Kirche Abstand hielten. Zum Schwangerschaftsabbruch verfiel das römisch-katholische Lehramt noch im Jahr 1995 in das Extrem, pauschal von „Mord“ zu sprechen.

Im Jahr 1998 zwang der Vatikan die deutsche katholische Kirche dazu, sich aus der Schwangerschaftskonfliktberatung zurückzuziehen, die der Gesetzgeber 1976 eingeführt hatte. Eine solche Konfliktberatung muss von Gesetzes wegen ergebnisoffen sein und das eigene Entscheidungsrecht der Frau anerkennen. Abgesehen von ihrem Ausstieg aus der Schwangerschaftskonfliktberatung duldet die katholische Kirche bis heute nicht, dass Abbrüche in von ihr getragenen Kliniken erfolgen – obwohl diese Kliniken öffentlich finanziert werden und sie in manchen Regionen geradezu eine Monopolstellung einnehmen. Im Jahr 2012 erregte bundesweit Aufsehen, dass eine katholische Klinik in Köln nach einer Vergewaltigung noch nicht einmal die „Pille danach“ verschreiben durfte.

Die EKD hat die Distanz, die sie bei den Reformdebatten der Siebzigerjahre zur katholischen Kirche aus guten Gründen an den Tag gelegt hatte, bei anderen bioethischen Diskussionen nicht mehr durchgehalten. Dies betraf zum Beispiel das Thema der Präimplantationsdiagnostik. Medizinisch ist es inzwischen möglich, bestimmte Schwangerschaftsabbrüche zu vermeiden. Es geht dabei um diejenigen Abbrüche, die in den Siebzigerjahren unter die embryopathische Indikation fielen. Seit der Novellierung des Paragraphen 218 im Jahr 1995 werden sie – begrifflich unpräzis – in die medizinische Indikation eingeordnet. Zu solchen Schwangerschaftsabbrüchen kann es kommen, nachdem beim Fetus durch vorgeburtliche Diagnostik eine schwere Erkrankung oder eine entsprechende Krankheitsanlage festgestellt worden ist.

Ethisch ist es zwiespältig und menschlich ist es problembeladen, wenn Schwangerschaften in einer späten Phase, gegebenenfalls noch jenseits der zwanzigsten Woche, beendet werden. Denn hierdurch kommt ein Fetus zu Tode, der in seinen Organen und seinen Gehirnfunktionen weit entwickelt und eventuell sogar schon schmerzempfindlich und außerhalb des Mutterleibs lebensfähig ist.

Seit zwanzig Jahren ist für einen Teil dieser Abbrüche eine Alternative verfügbar. Sie lässt sich nutzen, sofern bestimmte Krankheitsanlagen in einer Familie bereits bekannt sind. Mit Hilfe einer Präimplantationsdiagnostik (PID) kann die genetische Untersuchung bereits ganz früh erfolgen, und zwar nach außerkörperlicher Befruchtung an Frühembryonen, die erst vier Tage alt und noch vollständig unentwickelt sind. Im Jahr 2011 wurde in der Bundesrepublik Deutschland darüber diskutiert, wie sich die PID gesetzlich regeln lässt. Unter Berufung auf das christliche Menschenbild empfahl die EKD dem Gesetzgeber am 15. Februar 2011, die PID zu verbieten. Hiermit schloss sie sich dem Nein an, das die katholische Kirche hierzu vertritt.

Ethisch ist es zwiespältig und menschlich ist es problembeladen, wenn Schwangerschaften in einer späten Phase, gegebenenfalls noch jenseits der zwanzigsten Woche, beendet werden. Denn hierdurch kommt ein Fetus zu Tode, der in seinen Organen und seinen Gehirnfunktionen weit entwickelt und eventuell sogar schon schmerzempfindlich und außerhalb des Mutterleibs lebensfähig ist.

Seit zwanzig Jahren ist für einen Teil dieser Abbrüche eine Alternative verfügbar. Sie lässt sich nutzen, sofern bestimmte Krankheitsanlagen in einer Familie bereits bekannt sind. Mit Hilfe einer Präimplantationsdiagnostik (PID) kann die genetische Untersuchung bereits ganz früh erfolgen, und zwar nach außerkörperlicher Befruchtung an Frühembryonen, die erst vier Tage alt und noch vollständig unentwickelt sind. Im Jahr 2011 wurde in der Bundesrepublik Deutschland darüber diskutiert, wie sich die PID gesetzlich regeln lässt. Unter Berufung auf das christliche Menschenbild empfahl die EKD dem Gesetzgeber am 15. Februar 2011, die PID zu verbieten. Hiermit schloss sie sich dem Nein an, das die katholische Kirche hierzu vertritt.

Ein solches Nein stellt aber keine Lösung dar. Die PID wird nicht nur von Philosophen, Juristen und Ethikern, sondern auch in anderen Religionen, vor allem im Judentum für vertretbar gehalten. Als die EKD dem Deutschen Bundestag ihr Nein auf den Weg gab, überging sie den weltanschaulichen Pluralismus unserer Gesellschaft und setzte sich darüber hinweg, dass eine Frau und ihr Partner das Recht haben, ihrem persönlichen Gewissen zu folgen und auch zu schwierigen Fragen einen eigenen Entschluss zu treffen.

Die EKD muss sich fragen lassen, warum sie nicht bei der Linie blieb, die sie in den Siebzigerjahren bei den Debatten zum Paragraphen 218 eingeschlagen hatte: anders als die katholische Kirche zu votieren und der persönlichen Entscheidung der Frau ihre Berechtigung zuzugestehen.

Das Gesetz, das die sozialliberale Koalition 1976 zum Schwangerschaftsabbruch beschlossen hatte, hat in mehrfacher Hinsicht Impulse gesetzt. Es respektierte die Fortpflanzungsfreiheit der Frau und ihr Grundrecht auf Selbstbestimmung. Gleichzeitig sorgte es dafür, dass einer Schwangeren Hilfen angeboten werden, um ihr zu erleichtern, das Kind doch noch auszutragen. Vor allem enthielt es die Regelung, dass vor einem Abbruch ein Beratungsgespräch stattfinden soll, das die persönliche Entscheidungsfindung der Frau begleitet und ergebnisoffen verläuft. Der damalige Ansatz hat sich bewährt. In Deutschland ist die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche niedriger als in vergleichbaren Staaten. Zudem sinkt sie seit Jahren kontinuierlich weiter ab. Der Rückgang lässt sich auf die verbesserte Sexualaufklärung, auf den Zugang zu Verhütungsmitteln sowie auf die Beratung zurückführen, die vor einem eventuellen Schwangerschaftsabbruch erfolgt.

Der Beratungsgedanke, der 1976 auf den Weg gebracht wurde, hat seine Tragkraft also unter Beweis gestellt. Heutzutage spielt psychosoziale Beratung weit über die Schwangerschaftskonfliktberatung hinaus gleichfalls für andere medizinische Themen eine Rolle, etwa bei Patientenverfügungen, vor Organentnahmen oder in der Humangenetik. Im Rückblick von vierzig Jahren ist die Bilanz zu ziehen, dass der Gesetzgeber 1976 bei seiner Rechtsreform zum Schwangerschaftsabbruch Akzente gesetzt hat, die ihre Bedeutung nicht verloren haben. Hierzu gehört die Konzeption, dass Menschen, die medizinische Konflikte zu bewältigen haben, psychosoziale Beratung anzubieten ist. Heute gilt es, ein pluralistisches Angebot an Beratungsstellen noch breiter auszubauen.

Hartmut Kreß

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