Wem gehört die Stadt?

Eine Frage der Gerechtigkeit: Über die Gentrifizierung des öffentlichen Raums
Fotos: dpa
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In den Städten dienen urbane Plätze der politischen wie gesellschaftlichen Kommunikation und der zivilisierten Begegnung unter Fremden. Dass der Zugang zu diesen öffentlichen Räumen alles andere als einfach ist, beschreibt Torsten Meireis, Professor für Ethik und Hermeneutik an der Humboldt-Universität zu Berlin.

 Die Meldung ging unter der Rubrik „Vermischtes“ um die Welt: Das Sitzen auf den Stufen von Roms berühmter Spanischer Treppe ist seit dem Sommer bei Strafe von bis zu 400 Euro Bußgeld verboten. Das durch Luftverschmutzung, Vandalismus und Nutzung angegriffene Bauwerk war 2016 mit Unterstützung der Luxusmarke Bulgari, die am Fuß der Treppe eine Niederlassung betreibt, für eine Summe von 1,5 Millionen Euro renoviert worden und soll nun auf diese Weise geschützt werden. Hinsichtlich des Sitzverbots gehen die Meinungen der Passanten auseinander: Während die einen die freie Sicht auf die Treppe loben und bereitwillig in Cafés ausweichen, zeigen andere Unverständnis für das Verbot.

Die massive Zugangsbeschränkung des öffentlichen Raums mag angesichts von Vandalismus und Missbrauch zunächst verständlich sein. Sie bringt gleichwohl erhebliche Probleme mit sich. Denn der öffentliche Raum hat eine zentrale Bedeutung gerade für jene, deren Wohnungen sich nur bedingt als Lebensgestaltungsräume eignen. Zudem nutzen in der Regel ja nicht nur solvente Touristen den öffentlichen Raum.

Die Beschränkung ist aber auch deswegen problematisch, weil öffentlich zugängliche urbane Plätze Räume der politischen wie gesellschaftlichen Kommunikation und der zivilisierten Begegnung unter Fremden sind. Insofern lässt sich argumentieren, dass ein angemessenes Recht auf Zugang zu einem einladend gestalteten öffentlichen Raum eine zentrale Forderung der Gerechtigkeit darstellt.

Der Ausschluss von solchem Zugang stellt so gesehen eine Form von exklusiver Privatisierung dar, für die sich im Bereich des Wohnens der Begriff der Gentrifizierung eingebürgert hat. In der Regel wird damit eine kostenpflichtige Aufwertung des Raums verbunden, die für die Mehrzahl der Menschen den Aufenthalt unerschwinglich macht, also ausschließend ist. Wie schon das Beispiel der Spanischen Treppe zeigt, in deren Gebrauch die Interessen an Erhaltung, Betrachtung und Aufenthalt auseinandergehen, ist die Umsetzung der Gerechtigkeitsforderung nach Zugang jedoch alles andere als einfach.

Das liegt zunächst schon darin begründet, dass das Konzept des öffentlichen Raums mehrdeutig ist – aus Gründen der Kürze sei hier nur auf den physischen Raum eingegangen. Der Begriff kann nämlich verschiedene Dinge bezeichnen: einen Raum, der nicht Privateigentum ist, sondern dem Gemeinwesen gehört; oder einen Ort, der für alle Menschen im Gemeinwesen zugänglich ist; oder schließlich die zentrale Arena der Begegnung und demokratischen Willensbildung. Diese drei Kriterien des Eigentums, des Zugangs und der Beteiligung liegen auf unterschiedlichen Ebenen und bringen unterschiedliche normative Probleme mit sich.

So gibt es im Eigentum des Gemeinwesens Orte, die keineswegs allen zugänglich und auch nicht zentrales Forum demokratischer Willensbildung sind: Zu kommunalen Verwaltungseinrichtungen, Schulen oder Schwimmbädern etwa hat nicht jede Person jederzeit Zutritt.

Andererseits können auch Räume im Privateigentum öffentlich zugänglich sein, etwa wenn eine Verpflichtung zur Gewährung von Wegerecht vorliegt, wie das zum Beispiel in der Wohnanlage Arkadien zwischen Potsdam und Berlin der Fall ist. Allerdings muss Raumnutzung im öffentlichen Eigentum anderen normativen Prinzipien entsprechen als die private, unter anderem, weil die Umwidmung eines Schwimmbads oder der Bau eines neuen Finanzamts öffentlich rechenschaftspflichtig ist. Normativ ist gegenwärtig immer wieder strittig, an welchen Stellen öffentliches Eigentum notwendig und wo es überflüssig ist, ob man zum Beispiel zentrale Plätze, Schwimmbäder oder Straßen nicht auch privatisieren kann. In Bezug auf Wohnraum wird die seit den 1990-er-Jahren verfolgte Privatisierungspolitik der öffentlichen Hand inzwischen eher kritisch gesehen.

Privatisierung in der Kritik

Hinsichtlich des zweiten Kriteriums – Zugangsfreiheit – kann man fragen, wie viel öffentlich zugänglicher Raum notwendig ist und wie er ausgestattet sein soll. Denn natürlich lassen sich Einrichtungen wie Straßen, Plätze, Parks, Bahnhöfe oder Monumente mit Zugangsbeschränkungen versehen und unterschiedlich aufwändig gestalten. Hier geht es dann beispielsweise darum, wie aufwändig Parks ausgestattet, gepflegt und gereinigt werden, unter welchen Bedingungen sie genutzt werden dürfen und wie man eine faktisch exklusive Nutzung – sei es durch solvente Anwohner, durch Touristengruppen oder etwa gewaltbereite Hooligans – verhindern und eine vielfältig inklusive Nutzung ermöglichen kann.

Im Kontext des öffentlichen Raums als politischer Arena stellen sich drittens die Fragen nach allgemeiner Zugänglichkeit, Zugangsschwellen und Ausstattung noch in anderer Weise: So ist es etwa fraglich, ob eine Einschränkung politischer Grundrechte in öffentlich zugänglichem privatem Raum, zum Beispiel einer Shopping Mall, hingenommen werden muss.

Je nachdem, auf welches Verständnis des öffentlichen Raums man sich bezieht, lässt sich nun auch unter „Gentrifizierung des öffentlichen Raums“ Unterschiedliches verstehen.

Der bekannteste Vorwurf bezieht sich auf den dritten Aspekt des öffentlichen Raums, die demokratische Öffentlichkeit: Zugangsverweigerung schmälere Grundrechte und schränke die demokratische Willensbildung unangemessen ein. Dies zeigt sich etwa bei Konflikten um das Demonstrationsrecht: Auseinandersetzungen gab es etwa auf dem Frankfurter Flughafen, wo Abschiebungsgegner demonstrieren wollten, von privatem Sicherheitsdienst und Bundesgrenzschutz daran gehindert wurden und Hausverbot erhielten. Sie klagten vor dem Bundesverwaltungsgericht und erhielten Recht, weil das Gericht die öffentliche Mehrheitseigentümerschaft und den Forumscharakter des Flughafens als Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Grundgesetzes wertete. Noch nicht letztlich geklärt ist das Verhältnis von Eigentumsrecht und Versammlungsfreiheit bei Orten in privater Trägerschaft; so behält sich etwa das Sony Center Berlin laut Hausordnung die Genehmigung von Versammlungen und Demonstrationen vor.

Das Etikett der Gentrifizierung kann man aber auch mit dem Vorwurf einer unangemessenen Zugangsbeschränkung verbinden, die den zweiten Aspekt des öffentlichen Raums betrifft. Er bezieht sich nicht zwingend auf Privatisierungen: Auch ein öffentliches Schwimmbad kann – zum Beispiel aufgrund einer extrem aufwändigen Renovierung und Modernisierung – Eintrittsgelder erheben, die nur noch einer Minderheit der Bevölkerung den Zutritt erlauben. Allerdings gewähren Kommunalparlamente und -wahlen hier eine öffentliche Kontrollfunktion, der sich der Betreiber stellen muss. Freilich wird der Vorwurf eher bei der Verwandlung ehemals öffentlicher Plätze in privat organisierte Räume erhoben, die durch private Sicherheitsdienste missliebige Klientel aussperren. Dies hat sich beispielsweise mit der Errichtung von Shopping Malls verbunden: Orte für Funktionen wie Einkauf oder Unterhaltung, die ursprünglich frei zugänglich und vom Gemeinwesen betreut waren, werden in privat betriebene und kontrollierte Räume verlegt. Dort kann dann zum Beispiel Jugendlichen oder Obdachlosen, die keine Konsumabsicht verfolgen, das Verweilen verwehrt werden.

Dass es diese Entwicklung gibt, ist nicht zu bestreiten: Zwischen 1990 und 2015 ist die Zahl solcher Einkaufszentren, die als Galerien auch in den Innenstädten angesiedelt werden, von 100 auf 463 angewachsen. In Deutschland bisher weniger verbreitet ist der Trend, ganze Wohnviertel und Siedlungen zu privatisieren, deren öffentliche Räume, Verkehrswege, Sportanlagen, Plätze oder Parks damit zu exklusiven, privaten Räumen der milieugleichen Intimität werden. Die Bewohner solcher Viertel kaufen sich gleichsam aus den Zusammenhängen der öffentlichen Solidarität heraus. Townhouses und ähnliche Bauvorhaben werben mit genau dieser exklusiven Urbanität des Lebensstils, die mit einer Urbanität des öffentlichen Raums und insofern mit der Zumutung der Begegnung mit Anderen nichts zu tun hat.

Im Zusammenhang mit dem ersten Aspekt des öffentlichen Raums, der Eigentümerschaft des Gemeinwesens, und in einer weiteren Verbindung zum Prozess der Gentrifikation von Wohngebieten kann man unter „Gentrifizierung des öffentlichen Raums“ schließlich auch verstehen, dass ehemaliges Gemeineigentum privatisiert wird, wie dies etwa bei den Wohnungsbaugesellschaften in öffentlicher Hand der Fall war. Die mit der Privatisierung verbundene Hoffnung ist in der Regel, Effizienz und Qualität zu steigern. Mit der Etikettierung als Gentrifizierung wird dann häufig die Anfrage verbunden, ob die ursprünglich als öffentliche Aufgabe verstandene Dienstleistung in gleicher Qualität für alle Betroffenen zur Verfügung steht – oder letztlich zur Verdrängung kapitalschwächerer Menschen aus dieser Dienstleistung führt.

Während normative Probleme des öffentlichen Eigentums unter dem Aspekt gerechter materieller Teilhabe und angemessener Effizienz diskutiert werden und Konflikte demokratischer Willensbildung an öffentlich zugänglichen Orten den Aspekt politischer Partizipation berühren, lassen sich für die Frage nach dem Recht auf Zugang zu öffentlichem Raum Argumente der angemessenen Partizipation, der gerechten Teilhabe und der geschuldeten Anerkennung anführen.

Gerechte Teilhabe

Ein moralisches Recht auf Zugang zu öffentlichen Plätzen kann man normativ als Implikat von verfassungsmäßig festgeschriebener Religions- und Versammlungsfreiheit erläutern: Um diese Rechte ausüben zu können, ist gerade dann, wenn geeignete private Räume nicht zur Verfügung stehen, der Zugang zu öffentlichem Raum zentral, auch wenn hier natürlich die unterschiedlichen Zugangsinteressen balanciert werden müssen, um fairen Zugang aller sicherzustellen.

Für ein solches moralisches Recht spricht aber auch das Prinzip gerechter Teilhabe. Denn Gesellschaften verstehen sich immer auch als solidarische Zusammenschlüsse zur strukturellen Entlastung der Individuen von Leistungen, deren Sicherung jeden Einzelnen regelmäßig überfordern müsste – und die daher kollektiv organisiert werden. Gerade in Städten zielt die Bereitstellung nicht nur von Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur, sondern auch von Grün- und Erholungsgebieten, Märkten, Schwimmbädern, Spielplätzen oder öffentlichen Bibliotheken auf einen basalen Wohlstand aller, der auch für die wirtschaftliche und politische Beteiligung grundlegend ist. Eine solche teilhabegerechte Ausstattung der kommunalen Infrastruktur ist auch deswegen zentral, weil die (Stadt-)Gesellschaft darauf angewiesen ist, dass die Bürgerinnen und Bürger sich die Stadt symbolisch aneignen. Das bedeutet, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Stadt als ihre Stadt verstehen und sich daher für ihr Wohl engagieren. Werden aber nun ganze Gruppen von Menschen von der Teilhabe an solchem grundlegenden Wohlstand ausgeschlossen, ist dies nicht nur für Teilnahmegerechtigkeit und menschenwürdige Mindestabsicherung, sondern auch für die Identifikation der Bewohner und Bewohnerinnen mit ihrer Stadt und dem sozialen Zusammenhalt problematisch.

Anerkennung schließlich zielt auf die grundlegende Möglichkeit, als Teil der Gesellschaft wahrgenommen und geachtet zu werden und zeigt sich als Achtung vor den Trägern der Menschenwürde, als Respekt vor den Rechtssubjekten und als Wertschätzung der ökonomisch und kulturell produktiven Gesellschaftsglieder – in christlicher Sicht ist sie ein Aspekt des Nächstenliebe-Gebots. Der Ausschluss von Individuen oder ganzen Gruppen von öffentlichen Plätzen, auf denen sie sich als Subjekte inszenieren können, ist mindestens aus zwei Gründen problematisch. Erstens verlieren die Ausgeschlossenen damit ihre Chance, auch gerade in ihrer spezifischen kulturellen Produktivität und Differenz in der Gesellschaft wertschätzend wahrgenommen zu werden. Zweitens laufen sie durch Entzug aus der Wahrnehmung Gefahr, nicht mehr als Träger von Menschenwürde geachtet zu werden.

Wer als Mitglied einer Mehrheitskultur keinen Obdachlosen, keinen Flüchtlingen, keinen von den Kontexten seiner oder ihrer Milieunormalität abweichenden Personen mehr begegnet, muss sich mit der Frage ihrer kulturellen Identität und spezifischen Andersheit, mit ihrer Menschenwürde und deren Konsequenzen genauso wenig auseinandersetzen wie mit ihren Partizipations- und Teilhaberechten: Sie werden zum theoretischen Problem, dem sich erfahrungsgemäß leicht durch Nichtbearbeitung – oder problematischer noch: durch Projektion – begegnen lässt. Eines der Probleme der Gentrifizierung des öffentlichen Raums liegt dabei in der Umwandlung des öffentlichen in einen semi-privaten Raum, in dem die Milieugleichheit und Urbanität als exklusiver Lebensstil der relativ Wohlhabenden gepflegt wird. Das kann letztlich in einer permanenten Segregation münden, in der die unterschiedlichen Milieus, Schichten und Klassen durch den mangelnden Kontakt zu den jeweils Anderen die für den sozialen Zusammenhalt nötige Symbolisierung der Gemeinsamkeit nicht mehr leisten können und wollen.

Im Unterschied zur „Parallelgesellschaft“ der Verdrängten und so zur Segregation Genötigten beruht die Segregation der Wohlhabenden in der Regel auf Wahlfreiheit. In christlichen Kontexten liegt dabei aufgrund der besonderen Aufmerksamkeit für die Peripherie der kritische Fokus auf der Mehrheitskultur; schließlich pflegt die Anerkennung der Mehrheit durch die Minderheitskulturen ohnehin durch die schiere Wucht der Verhältnisse erzwungen zu werden. Für die besondere Aufmerksamkeit, die öffentliche Theologie dem Raum der Stadt widmet, lassen sich neben den skizzierten Gerechtigkeitsprinzipien drei Gründe nennen.

Christinnen und Christen haben historisch gelernt, dass ein allgemein zugänglicher öffentlicher Raum als Bedingung sozialer Gestaltung gelten muss, auch wenn sie diese Lernerfahrung als Träger einer Mehrheitskultur nicht immer ernst genommen haben: In der Überlieferung der öffentlichen Verkündigung Jesu am Tor, der pfingstlichen Predigt der Apostel in Jerusalem oder der Rede des Paulus auf dem Areopag drückt sich die Wahrnehmung der Bedeutung der Öffentlichkeit aus. Zu den nachaufklärerischen Lernerfahrungen der Christinnen und Christen gehört die – auch mit der reformatorischen Einsicht in die Rechtfertigung des Sünders verbundene – Notwendigkeit notwendiger menschlicher Selbstbegrenzung, die gerade auch anderen Weltanschauungen und Religionen den öffentlichen Raum in gleichem Maße zugesteht und insofern Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch der Anderen impliziert.

Menschliche Selbstbegrenzung

Dass die zivile Öffentlichkeit ihrerseits der Religionen und anderer weltanschaulicher Auffassungen nicht entraten kann, gehört dabei zu den Einsichten einer über sich selbst aufgeklärten Aufklärung, die in der Rede von der postsäkularen Gesellschaft deutlich wird: die Repräsentation von Religion auf öffentlichen Plätzen durch Symbole, Bauwerke oder Menschen, die sie verkörpern, bereichert die zivilgesellschaftliche Öffentlichkeit.

Christliche Religion ihrerseits muss sich – jedenfalls in protestantischer Sicht – als öffentliche Tätigkeit verstehen, die sich in akustischen und visuellen Symbolen, aber auch in öffentlicher Kommunikation kundtut. Dabei nimmt sie das Anerkennungsprinzip auch für sich in Anspruch und geht von dem Sendungsauftrag aus, den sie der Verkündigung der Evangelien entnimmt. Dieser Sendungsauftrag zielt aber nun nicht vorrangig auf die Erweiterung der Organisation, sondern auf die öffentliche Lehre, die etwa in der Gnadenbotschaft und dem Liebesgebot auf Anerkennung, Gerechtigkeit und Befreiung für alle Menschen zielt, von der niemand ausgeschlossen werden darf. Das lässt sich nicht zuletzt an dem Bild illustrieren, das frühe Christinnen und Christen für die von Gott ersehnte Vollendungsgestalt der Welt gefunden haben: Die Tore des aus dem Himmel herabgekommenen Jerusalem, derjenigen Stadt, in der Gott selbst wohnt und die Völker Heimat finden, stehen allen offen.

Dem aber müssen wir im Bereich des Vorletzten unter den Bedingungen menschlicher Grenzen entsprechen: Die Beispiele der Spanischen Treppe in Rom, des Potsdamer Platzes in Berlin oder des Frankfurter Flughafens zeigen, dass die angemessene Umsetzung eines Rechts auf Zugang zum öffentlichen Raum alles andere als einfach ist. Sie zeigen aber auch, dass zur Gewährleistung nicht nur staatliche Agenturen herangezogen werden müssen. Zivilgesellschaftliche Akteure wie die Kirchen werden dazu ihren Beitrag leisten.

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Torsten Meireis

Torsten Meireis ist Professor für Systematische Theologie mit Schwerpunkt Ethik und Hermeneutik, Theologische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin und Direktor des Berlin Institute for Public Theology


 

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