Nicht nur moralisch, sondern sittlich

Warum eine protestantische Position zur Suizidbeihilfe Selbstbestimmung lebensschutzsensibel auslegen sollte
Bundesverfassungsgericht am 26.02.2020
Foto: dpa
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Suizidbeihilfe am 26.2. 2020 besteht eine Leerstelle in der Gesetzgebung zur geschäftsmäßigen wie jeder organisierten Sterbehilfe.

Seit dem Karlsruher Urteil zur Suizidbeihilfe im Februar wird auch in evangelischer Theologie und Kirche kontrovers darum gerungen, wie es in dieser Frage weitergehen soll, so auch in zeitzeichen. Peter Dabrock, Theologie- und Ethikprofessor in Erlangen und bis vor kurzem Vorsitzender des Deutschen Ethikrates, wirbt dafür, die vom Gericht gestärkte Selbstbestimmung lebensschutzsensibel und für evangelische Institutionen verantwortbar umzusetzen.

Sterben, wie man gelebt hat… Vielen Menschen erscheint das als sinnvolle und stimmige Perspektive, wenn es um das eigene Lebensende geht. Das heißt dann auch: Wenn sich Lebenskulturen ändern, ändern sich mit großer Wahrscheinlichkeit auch Sterbekulturen. Offensichtlich stehen wir – das heißt in diesem Fall die bundesrepublikanische Gesellschaft – an einer Wegscheide, wie es im Verhältnis von Lebens- und Sterbekulturen weitergehen soll.

Dass Menschen selbstbestimmt sterben sollen und dürfen, ist breitester gesellschaftlicher Konsens. Aber heftig umstritten war und ist, wie dieses „selbstbestimmt“ auszulegen ist. Mit seinem Urteil hat das Verfassungsgericht ja nicht nur den Paragraphen 217 Strafgesetzbuch gekippt (das steht ihm unumwunden zu), sondern auch ohne Berücksichtigung der im Parlamentsbeschluss zum Gesetz geronnenen breiten zivilgesellschaftlichen Debatte der vergangenen Jahre einseitig Position bezogen und dem Gesetzgeber engste Grenzen gesetzt, wie in Zukunft selbstbestimmtes Sterben zu verstehen und umzusetzen ist. Ein Recht eines jeden – und nicht nur, wie in den Benelux-Ländern, eines meist in einer schwersten, irreversiblen Krankheitsphase befindlichen – Menschen auf einen leicht umsetzbaren Suizid wird geradezu zum Lackmustest des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stilisiert.

Alle denkbaren prozeduralen Hemmnisse, die verhindern wollen, dass beispielsweise ein von Liebeskummer geplagter junger Mann erfolgreich um das tödliche Medikament bittet, dürfen nicht so weit reichen, das Ansinnen unmöglich zu machen. Zwar erwähnt das Verfassungsgericht die Sorge, dass in unserer Gesellschaft der Druck auf Ältere und Kranke zunehmen könne, ihr womöglich kostenintensives Dasein rechtfertigen zu müssen; zudem weist es den Gesetzgeber darauf hin, dass er durch sozialrechtliche Unterstützungen, Suizidprävention sowie Ausbau von Palliativ- und Hospizversorgung Angebote schaffen könne, dieser Sorge proaktiv entgegenzutreten. All das ändert aber nichts daran: Das Verfassungsgericht hat im Urteilsentscheid mit der in Deutschland rechtskulturell verankerten Lebensschutzfreundlichkeit gebrochen und diese einseitig zu Gunsten der negativen Freiheit („Recht, in seinem Tun nicht gehindert zu werden“) hintangestellt. Schließlich hat es aus diesem Abwehrrecht noch ein Anspruchsrecht (auf Assistenz bei einem nicht-brutalen Suizidvollzug) gezimmert.

 

Schmal belassener Korridor

Die allseits beklagte Zögerlichkeit des Gesetzgebers, mit diesen nahezu bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts (das gilt jedenfalls dann, wenn man es nicht zum Kampf zwischen Legislative und Exekutive kommen lassen will) konstruktiv umzugehen, überrascht daher nicht. Die Bereitschaft derjenigen, die den gekippten Paragraphen 217 entworfen hatten, in dem äußerst schmal belassenen Korridor nach Lösungen zu suchen, ist überraschungsfrei gering. Manch einer spricht von politischer Justiz oder einem Angriff auf den Parlamentarismus. Auch manche derjenigen, die damals Alternativentwürfe für Paragraph 217 vorgelegt hatten, sind irritiert. Selbst ihnen geht das Urteil zu weit, besonders was die schrankenlose Erlaubnis auch in Fällen ohne schwere oder lebensbedrohliche Krankheitslage anbetrifft.

Alles rückwärtsgewandte Lamentieren nutzt aber nichts. Nun gilt es, nach vorne zu blicken und die engen Vorgaben des Gerichtes bedacht auszuloten. Wie kaum ein anderer Diskurs verdient dabei der in der evangelischen Kirche, Theologie und der Diakonie als evangelischem Arm der Wohlfahrtspflege (und keineswegs nur nebenbei einem der größten Wohlfahrtsanbieter und Arbeitgeber in Deutschland) Aufmerksamkeit. Denn auch wenn die lange Tradition der Suizidablehnung noch in breiten Teilen des Protestantismus lebendig ist, werden die Zügel in moralischen Fragen schon allein mangels entsprechender Instanzen keineswegs so eng gehalten wie beispielsweise in der katholischen Kirche und ihren Wohlfahrtsagenturen. Selbst wenn dort bei dramatischen moralischen Konflikten im Hintergrund für einen Einzelfall oft angemessene Lösungen gefunden werden, wird vordergründig die oftmals strikte lehramtliche Position bis in die Organisationskulturen hinein hochgehalten: kein Schwangerschaftsabbruch, keine Wiederverheiratung von Menschen in verantwortlicher Position, klare Absage an Sterbehilfe und Suizidassistenz.

Da ist die Situation in evangelischer Theologie, Kirche und Wohlfahrtspflege komplexer. Das inzwischen als Bonmot grassierende Diktum, dass die Fragen der Lebensführung in der Evangelischen Kirche selten Einstimmigkeit verlangten, wird von katholischer Seite oft als Ausdruck von Beliebigkeit kritisiert; im Binnenraum des Protestantismus wird es als Motiv verwendet, mit moralisch wohlüberlegten, aber nicht immer ethisch reflektierten Auffassungen ganz vorne im liberalen Diskurs mit dabei sein zu wollen. Meinungsstarke oder einflussreiche Positionen, die sich als Avantgarde sehen, meinen, die lange Verurteilung des Suizids hinter sich lassen zu müssen, die zweifellos Suizidenten und ihre Angehörigen oft stigmatisiert hat.

Dieses Anliegen ist sicher richtig. Problematisch darin ist oft nicht das Beharren auf persönlicher Gewissensbildung – das ist ja völlig legitim –; schwieriger wird es allerdings, wie wenig die Traumata für Angehörige und der Druck auf Pflegebedürftige oder Menschen in prekären Situationen in dieser Argumentation mitthematisiert werden. Fragwürdig ist erst recht der Mangel, institutionelle Folgen für die evangelischen Einrichtungen mit zu bedenken. Zumindest für Theologinnen und Theologen, Kirchenleitende oder Institutionen wäre es angemessen, a priori ethisch zu überprüfen, ob mit einer solchen Position evangelischen Tendenzbetrieben in einer religions- und gesellschaftspolitisch wirklich schwierigen Lage geholfen werden kann oder nur eigene starke moralische Urteile zelebriert werden.

 

Sterbehilfeassistenz als Kassenleistung?

Das Problem ist offensichtlich und dramatisch: Formell kann sich die Diakonie nicht einfach leichtfertig von den Vorgaben verabschieden, die für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen gelten. Immerhin wird der überragende Teil der Finanzierung ihrer Häuser vom staatlichen System geleistet, weshalb im wohlfahrtspluralen Modell auch Tendenzbetriebe im Prinzip die Grundversorgung vorhalten müssen. Für die allgemeine Gesundheitsversorgung rechne ich damit, dass entweder in Folge des Urteils des Verfassungsgerichtes und nach erwartbarer Änderung der Musterberufsordnung ärztliche Sterbehilfeassistenz – und sei es im Sinne analoger Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch – zugelassen und konsequenterweise dann als Kassenleistung zu verrechnen ist oder zumindest den Sterbehilfeorganisationen der Zugang zu staatlichen Einrichtungen a priori erlaubt werden muss.

Die katholische Kirche und die Caritas werden vermutlich – wiederum analog zu ihren Monita beim Schwangerschaftsabbruch – im Gefolge ihrer starken Lebensschutzorientierung versuchen, eine gesetzliche Freistellung zu erwirken, dass in ihren Häusern keine Sterbehilfeassistenz durchgeführt wird. Das dürfte kompliziert werden, weil die Krankenhausgesetze Ländersache sind. Doch die auch von außen nie in Frage gestellte, klare Positionierung dürfte dazu beitragen, diesem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen.

Schwieriger verhält es sich im organisierten Protestantismus: Angesichts des evangelischen Binnenpluralismus sind mindestens vier unterschiedliche Reaktionsweisen denkbar: 1. Sich der katholischen Position anzuschließen. Für die bioethische Ökumene, um die es nicht zum Besten bestellt ist, wäre dies Balsam. 2. Keine gemeinsame Linie: Jedes Haus agiert so, wie es für richtig erachtet wird. 3. Die evangelischen Einrichtungen folgen einfach dem Weg, den der Bundestag vorgibt und verzichten auf spezielle religionsverfassungsrechtlich zu begründende Sonderwege. 4. Evangelische Einrichtungen einigen sich auf einen Korridor, innerhalb dessen es entweder für einzelne Häuser oder Beschäftigte mit der korporativen oder individuellen Religionsfreiheit verbundene Spezialregelungen geben kann.

 

Gravierender Differenzierungsmangel

Klar ist: Das window of opportunity, zu agieren und nicht nur zu reagieren, ist jetzt (noch) offen, weil auch im Bundestag – nicht nur corona-bedingt – die Diskussionsgruppen sachlich wie kommunikativ noch in der Sondierungsphase stecken. Aber man wird in diesen noch nicht abgeschlossenen Prozess nur dann noch konstruktiv und nicht nur kommentierend eingreifen können, wenn man alsbald eine eigene einigermaßen stabile und konsentierte Position einbringt, die nicht nur moralisch, sondern sittlich formuliert ist. Nach Hegels Verständnis meint das, moralische Perspektiven eingebettet in Lebensformen und institutionellen Settings zu bedenken.

Sucht man für die Orientierung in dieser Gemengelage nach theologisch-ethischen Vorgaben aus der jüngeren Vergangenheit, stößt man unweigerlich auf den EKD-Text „Sterben hat seine Zeit“ aus dem Jahre 2005, der in seiner Systematik die Position der EKD lange Zeit, geprägt hat und vermutlich noch heute prägt. Harmonie suchend hat dieses Papier Verantwortungstragenden, Individuen wie Institutionen im evangelischen Kontext, drei Kriterien mit auf den Weg gegeben, die es gälte, miteinander in Beziehung zu setzen: Selbstbestimmung, Lebensschutz und Fürsorge. Bei allen wichtigen, vor allem seelsorglichen Überlegungen leidet das Papier an einem gravierenden Differenzierungsmangel. Es positioniert sich weder zur verfassungsrechtlichen Hierarchie der drei Kriterien, noch dazu, ob evangelische Einrichtungen bei einer allgemein-grundrechtlichen Priorisierung, die ihnen nicht zusagt, auf religionsverfassungsrechtlich verbriefte Schutz- oder Ausstiegsklauseln setzen würden.

Das Verfassungsgerichtsurteil 2020 hat jedenfalls jedem Wunsch, in dieser Schwebe verbleiben zu wollen, einen Riegel vorgeschoben. Klarerweise – darauf hätte aber eine grundrechtssensible evangelische Ethik von alleine kommen können – besitzt doch die Selbstbestimmung einen Vorrang vor den beiden anderen Kriterien. Dies entspricht nicht nur dem insbesondere durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 verdichteten Freiheitspathos des Grundgesetze, sondern findet auch in der reformatorisch geprägten Religionskultur, namentlich in Luthers Freiheitsschrift, einen nachvollziehbaren Resonanzraum.

 

Folgenschwerer Kurzschluss

Aber gerade der Verweis auf die evangelische Freiheitstradition, die man in gewichtigen neueren Teilen als ein Verständnis responsiver, kommunikativer Freiheit stets begrenzter und verletzlicher Personen bezeichnen kann, verdeutlicht: Es ist ein folgenschwerer Kurzschluss, wenn man den Selbstbestimmungsbegriff allein den Befürworterinnen und Befürworten von geschäftsmäßiger Suizidassistenz, ärztlich assistiertem Suizid oder gar aktiver Sterbehilfe überlässt.

(Nebenbei: Alle drei Varianten der Hilfe zum Sterben stehen näher beieinander als die Verteidiger der ersten beiden Formen wahrhaben wollen: Denn wie will man einem mit hohem Querschnitt behinderten Menschen weismachen wollen, dass ausgerechnet für ihn das vom Verfassungsgericht als zentral herausgestellte Kriterium, die Niedrigschwelligkeit einer Suizidierung, nicht gelten solle? Sage jetzt keiner, dass er doch die Bedienung eines Computers, der eine Infusion anstellt, die zum Tode führt, trainieren könne. Genau die Notwendigkeit, auf schwierigere Methoden zurückgreifen zu müssen, hat ja das Gericht als mit dem von ihm neu geschaffenen Grundrecht auf niedrigschwelligen Suizid unvereinbar tituliert.)

Manche Theologin, mancher Bischof, manch Diakonievorstand ist in den letzten Wochen zu unkritisch dem vor allem von der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben seit Jahren gepflegten Dualismusframe gefolgt, wonach in bestimmten Ausnahmekonstellationen Selbstbestimmung im Sterben nur dann verwirklicht werden könne, wenn man Suizidassistenz, insbesondere ärztliche, ermögliche; ohne diese Möglichkeit respektiere man die Selbstbestimmung nicht.

Komplementär wird dann evangelischerseits geradezu konfessionsapologetisch abgelehnt, eine katholische Lebensschutzpräferenz zu vertreten. Letztere Positionierung mag angesichts der deutlicheren Nähe zwischen Menschenwürde und Selbstbestimmung als zwischen Menschenwürde und Lebensschutz richtig sein, aber Lebensschutz hat nichtsdestotrotz einen intrinsischen Bezug zur Menschenwürde, insofern eine tödliche Handlung gegen das basale Gut Leben irreversibel das höhere Gut Selbstbestimmung verwirkt. Dies ist der Grund, warum sich bis zum Urteil im Februar 2020 eine hohe Lebensschutzsensibilität durch die Urteile des Verfassungsgerichtes zieht. Und diese Sensibilität sollte neben der Sensibilität für die Verletzungen, die – auch freiverantwortliche – Suizide bei Angehörigen auslösen, alle Positionen zum selbstbestimmten Sterben, die in evangelischer Theologie und Kirche vertreten werden, vereinen.

Aber wie man auch individuelle Konfliktlagen beurteilt und sich womöglich genötigt sieht, einen Suizid nicht aufhalten zu wollen, zu können, zu dürfen: Es sollte aus jedem beziehungs-, inklusions- und vulnerabilitätssensiblen Selbstbestimmungsverständnis nicht eine Kultur befördert werden, für die der Suizid als eine – zudem niedrigschwellig zugängliche – normale Option des Sterbens angesehen wird.

Niemand darf und sollte einen Menschen, der Suizidwünsche äußert, verurteilen. Selbstverständlich müssen Menschen in und mit dieser Entscheidung respektiert und auf ihrem Weg – wie immer er aussieht – begleitet werden. Das bedeutet im Umkehrschluss – allen gegenteiligen Behauptungen zum Trotz – nicht, dass man den Suizid deshalb in einer ethischen Distanzperspektive gutheißen und seine niedrigschwellige Ermöglichung für geboten erachten muss.

 

Leerstelle in Musterberufsordnung

Dass das Narrativ, ohne Suizid, Suizidassistenz (und womöglich Tötung auf Verlangen) als letzter Möglichkeit werde selbstbestimmtes Sterben nicht hinreichend ermöglicht, sich so durchgesetzt hat, mag dem Versäumnis geschuldet sein, Palliativ- und Hospizversorgung nicht frühzeitig und intensiv genug ausgebaut zu haben. Zu dieser dominanten Erzählung fügt sich die These, dass Palliativversorgung und Suizidassistenz keinen Gegensatz bildeten (was analytisch korrekt ist, allerdings von führenden Palliativmedizinern regelmäßig so kommentiert wird, dass sie selbst trotz mancher Nachfrage nach der Option Suizid immer ein selbstbestimmtes Sterben mit palliativer Begleitung ermöglichen konnten). Es mag auch damit zusammenhängen, dass sich vor Jahren die Ärzteschaft nicht darauf einigen konnte, die Musterberufsordnung so zu formulieren, dass die Suizidassistenz zwar keine ärztliche Aufgabe sei (weshalb man diejenigen hätte sanktionieren können, die dauerhaft gegen diesen Geist verstoßen hätten), aber mit dem Verzicht auf eine explizite Verbotsformulierung Raum für bisher erkennbar nicht missbrauchte Grauzonen gelassen hätte.

Jetzt ist das Gebot der Stunde, die klare Präferenz der Selbstbestimmung rechtlich zu untermauern. Außerhalb der christlichen Einrichtungen könnte man zu diesem Zweck – ohne dass dies den Vorgaben des Verfassungsgerichtes widerspricht – den moderaten Vorschlägen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin folgen und differenziert nach subjektiv zu unterstellendem Leiden und umgekehrt nach zu befürchtendem Mangel an Einsicht in das eigene Tun unterschiedlich intensive prozedurale Sicherungen einbauen, die eine niedrigschwellige Suizidassistenz zwar nicht per se verhindern sollen, aber verzögern können. Auf diese Weise könnten Möglichkeiten einer psychologisch-psychiatrischen oder seelsorglichen Begleitung – der Heidelberger Gerontologe Andreas Kruse nennt dies „Störfragen“ – zum Tragen kommen und einen Suizidwilligen vielleicht noch zu einer anderen Entscheidung begleiten.

Wenn dagegen die Evangelische Kirche in Deutschland und die mit ihr verbundenen evangelischen und diakonischen Einrichtungen einen gewissen Korridor an moralischer Pluralität respektieren und als Institutionen vor dem Hintergrund der eigenen Glaubenstradition doch ein bestimmtes Maß an Profil nicht vermissen lassen wollen, legt es sich nahe, über die gerade skizzierte Möglichkeit im rein säkularen Raum hinaus den Ansatz einer lebensschutz- und beziehungssensiblen Selbstbestimmung noch stärker zu machen.

 

Signifikanter Unterschied zur Suizidassistenz

Zwei Botschaften können dadurch vermittelt werden. Erstens: Auch bei uns ist selbstbestimmtes Sterben möglich – aber nicht auf dem Wege der Suizidassistenz. Das bedeutet keineswegs, dass als einzige Alternative die palliative Versorgung verbleibt. Vielmehr sind als Ermöglichung selbstbestimmten Sterbens zwischen Suizidassistenz und reiner Schmerzlinderung weitere Verfahren denkbar: die palliative Sedierung (also die längerfristige Betäubung) oder gar der begleitete freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit oder gar eine Kombination aus beidem.

Sehr wohl besteht bei diesen Formen der Begleitung selbstbestimmten Sterbens ein signifikanter Unterschied zur Suizidassistenz: Die palliative Sedierung gibt dem Lassen Raum, sie ermöglicht über den längeren Zeitraum Reversibilität und hält die involvierten Helfenden eher in der Position der Begleitung denn des aktiven Assistierens. Für Ethiken und Praxis- wie Lebensformen, die mit der Rückwirkung von Handlungen auf die je eigene individuelle und kollektive Identitätsbildung rechnen, ist deshalb die Unterscheidung von intentionaler Sterbebeförderung und begleitender Gestaltung des Leben-Lassens von erheblicher Tragweite. Mit der zweiten Alternative, dem freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit, wird die grundlegende menschliche Passivität angesichts des Todes geachtet und die lange christliche Kultur des Sterbens als Lassen(-Müssen), auch der ars moriendi als Form des Lassen-Dürfens, aufgegriffen und zugleich das Neuzeit und Moderne so prägende Motiv der Selbstbestimmung gewürdigt.

In der Binnensicht der Religionskultur des Christentums formuliert, könnten diese Gestaltungsansätze einen dritten Weg eröffnen jenseits einerseits der stoischen Heroisierung des freiverantwortlichen Suizids und ihrer modernen Wiederauflage und andererseits der breiten, wenn auch keineswegs exklusiven christlichen Tradition der Stigmatisierung von Suizidenten wie der Fokussierung auf den Lebensschutz und der Zurückweisung von Eingriffsmöglichkeiten im Sterbeprozess. Weder in Überhöhung von Lebensschutz noch von souveräner Freiverantwortlichkeit geht christlich verantwortete Selbstbestimmung im Sterben auf.

Zweitens muss aber die Botschaft evangelischer Häuser auch in der folgenden Hinsicht unmissverständlich sein: Niemand muss in evangelischen Einrichtungen Angst haben, dass der Suizid zu einer Normaloption oder gar heroischen Besonderheit des Sterbens stilisiert wird. Pflegebedürftige Menschen müssen in evangelischen Einrichtungen unmissverständlich die Gewissheit haben, dass sie niemand mit der Frage, warum sie noch da seien, konfrontiert. Sensibel für die besondere psychische Verletzlichkeit pflegebedürftiger Menschen zu sein, aus Fürsorge oder religionskulturell formuliert: aus Nächstenliebe geboren ihnen gegenüber unbedingt solidarisch zu sein und, wie es die Menschenwürde garantiert, alle Menschen in die Gesellschaft zu inkludieren.

 
Vorrangige Option für Schwache

All das speist sich nicht aus der primären Motivation, ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Wohlfahrtsanbietern anbieten zu müssen. Wenn das so käme, wäre dies ein hinnehmbarer Nebeneffekt, den ich nicht begrüßen würde; wäre er doch ein Indiz, dass sich die Heroisierung des Suizids gesellschaftlich durchgesetzt hätte. Vielmehr entspringt die Motivation für die Praxis einer lebensschutz-, beziehungs- und inklusionsfreundlichen Selbstbestimmung aus dem Liebesethos christlicher Lebensformen und der darin verwurzelten vorrangigen Option für Schwache und Benachteiligte.

Natürlich kennt die christliche Tradition aus diesem Ethos heraus eine Sensibilität für konflikthafte Einzelfälle. Aber sie sollte im Falle der Suizidassistenz der gängigen Verhältnisbestimmung von Regel und Ausnahme folgen: Die Ausnahme hebt – auch unter Beachtung der am Liebesethos ausgerichteten Einsicht, dass Gebote für die Menschen und nicht die Menschen für Gebote da sind – die Regel nicht auf, sondern bestätigt sie – eingestanden: nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Regel nicht mehr einsichtig erscheint ...

Es liegt in der Natur von Organisationen, insbesondere von sogenannten religiösen Tendenzbetrieben, das eigene weltanschauliche Profil nicht nur vom individuellen Ethos der Mitarbeitenden zu erwarten, sondern auch in der Organisationsform selbst widergespiegelt sehen zu wollen. Vor dem Hintergrund der gerade skizzierten Programmatik scheint es mir sinnvoll, Ausstiegs- und Schutzklauseln auch für evangelische Einrichtungen im möglichen Gesetzgebungsprozess zur Suizidassistenz zu bewerben. Nicht weil man nichts zur Ermöglichung selbstbestimmten Sterbens tun will, sondern weil die Versöhnung von Überlieferung und Moderne, wie skizziert, mildere Mittel in den Blick nehmen kann, um die Selbstbestimmung im Sterben zu garantieren. So braucht man die vom Gericht ja selbst thematisierten Kollateralschäden nicht sehenden Auges zuzulassen.

 

Gewisses Wohlwollen möglich?

Gleichzeitig entzieht man sich nicht dem auch von kirchlichen Häusern geforderten Sicherstellungsauftrag gesundheitlicher Versorgung. Man setzt das einseitige Urteil aber so um, dass das eigene – auch beim Betreiben von Einrichtungen im Sozialwesen staatlich zugesicherte – Religionsethos nicht verleugnet wird.

Schließlich könnten unter dem anfangs erwähnten Axiom evangelischer Ethik, dass selten in Fragen der Lebensführung Eindeutigkeit verlangt sei, diejenigen, die eine liberalere Position vertreten, bei gewissem Wohlwollen anerkennen, dass die beschriebenen Verfahren selbstbestimmtes Sterben ermöglichen. Wer eine andere Agenda verfolgt, wird selbstverständlich den Effekt der erwähnten milderen Mittel zur Ermöglichung selbstbestimmten Sterbens bestreiten.

Zudem bestünde ein als nicht gänzlich unwichtig zu apostrophierender Nebeneffekt der vorgestellten Wege für evangelische Einrichtungen im Umgang mit dem Karlsruher Urteil darin, die bioethische und biopolitische Ökumene nicht noch mehr zu schädigen. All das zeigt: Die möglichen Alternativen, sich entweder künstlich von der katholischen Kirche abgrenzen oder die in so vielfacher Hinsicht problematischen Vorgaben Karlsruhes wie ein Musterschüler besonders fleißig und eilfertig mit Best-Practice-Prozeduren umsetzen zu wollen, riskieren mehr als sie gewinnen.

Auf dem Spiel steht nicht nur, dass man fahrlässig christliche Propria von Solidaritäts- und Nächstenliebepraxen verspielt, sondern auch, dass die Gesellschaft in Fragen des Sterbens einen wichtigen Kontrapunkt gegen die sich verbreitende Machbarkeitsvision, Sterben als Projekt zu begreifen, verlöre. Evangelische Lebensformen antwortender Freiheit und beziehungs- wie lebensschutzsensibler Selbstbestimmung können dagegen individuell wie organisationell die Hoffnung bewerben, am Ende – unfertig – lassen zu dürfen.


 

Online Abonnement

Sie erhalten Zugang zur gesamten Website und zur kompletten Monatsausgabe als Web-App.

64,80 €

jährlich

Monatlich kündbar.

Einzelartikel

Sie erhalten Lesezugriff für diesen Artikel.

2,00 €

einmalig

Kein Abo.

Haben Sie bereits ein Online- oder Print-Abo?
* Ihre Kundennummer finden Sie auf Ihrer Rechnung. Ein einmaliges Freischalten reicht aus; Sie erhalten damit zukünftig automatisch Zugang zu allen Artikeln.

Peter Dabrock

  Peter Dabrock ist seit 2010 Professor für Systematische Theologie mit dem Schwerpunkt Ethik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Von 2012 bis 2020 war Dabrock Mitglied des Deutschen Ethikrates und von 2016 bis 2020 dessen Vorsitzender.


Ihre Meinung


Weitere Beiträge zu "Kirche"