Es geht noch besser

Warum das Hamburger Modell des Religionsunterrichts weiterentwickelt werden muss
Religionsunterricht
Foto: epd/ Meike Boeschemeyer
Konfessionelle Homogenität ist im Religionsunterricht eher der Ausnahmefall.

Der bisherige Hamburger Modellversuch für den Religionsunterricht hat das Ziel, aktive, gelebte Toleranz einzuüben, nicht erreicht. Nun soll ein verändertes Modell die Defizite begleichen. Der emeritierte Heidelberger Theologieprofessor Wilfried Härle stellt es vor.

Der Hamburger Religionsunterricht (RU) für alle in evangelischer Verantwortung wurde vor etwa einem Vierteljahrhundert durch eine religionspädagogische Initiative unter dem Namen „Gesprächskreis Interreligiöser RU“ ins Leben gerufen. Das war eine Reaktion einerseits auf die zunehmend säkularisierte weltanschaulich-religiöse Vielfalt in einer Großstadt wie Hamburg, andererseits auf den Rückzug der katholischen Kirche aus dem öffentlichen Schulwesen Hamburgs zugunsten eines breiten Schulangebots in eigener, kirchlicher Trägerschaft. Dieser Modellversuch kann und darf jedoch nicht länger in der bisherigen Form weitergeführt werden (siehe auch: Wilfried Härle: Religionsunterricht unter pluralistischen Bedingungen. EVA, Leipzig 2019).

Diese Einsicht ergibt sich schon aus dem christlichen Verständnis von Religionsfreiheit, die immer auch die Freiheit anderer Religionsgemeinschaften sein muss, RU anzubieten. Sie ergibt sich aber auch aus dem Grundgesetz und seiner höchstrichterlichen Auslegung, aus denen hervorgeht, dass der RU an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Grundsätzen der Religionsgemeinschaften abzuhalten ist. Schließlich geht diese Einsicht auch aus den Staatsverträgen hervor, die der Hamburger Senat in der Zeit zwischen 2005 und 2013 mit christlichen Kirchen, jüdischen und alevitischen Gemeinden und islamischen Verbänden geschlossen hat. Aber wie kann und soll eine theologisch verantwortbare, grundgesetzkonforme und vertragsgemäße Weiterentwicklung aussehen? Die Nordkirche macht es sich mit dieser Frage erfreulicherweise nicht leicht. Sie hat dafür seit zwei Jahrzehnten mehrere umfangreiche Gutachten eingeholt, Symposien veranstaltet und erst daraufhin im September 2019 durch ihre „Erste Kirchenleitung“ verbindliche Beschlüsse gefasst, deren Einhaltung auch kontinuierlich überprüft werden soll.

In der vorangegangenen Debatte spielten mehrere denkbare Modelle eine Rolle: Man konnte dafür plädieren, dass die einzelnen Religionsgemeinschaften künftig in je eigener Verantwortung RU exklusiv für die Schüler anbieten und abhalten, die ihnen offiziell angehören. Das wäre organisatorisch zwar übersichtlich, hätte aber drei gravierende Nachteile: Erstens würde damit die Bestimmung des Grundgesetzes (Artikel 7.3), dass RU an öffentlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach ist (von dem Abmeldung möglich ist), gegenüber all jenen Schülern nicht erfüllt, die gar keiner Religionsgemeinschaft angehören. Zweitens bliebe damit Eltern und Schülern die Möglichkeit verwehrt, einen anderen RU zu wählen als den der eigenen Religionsgemeinschaft. Drittens wäre es, jedenfalls aus der Sicht der christlichen Kirchen und ihres Auftrags, nicht möglich, eine solche Selbstabschließung gegen die Teilnahme von Schülern am RU zu rechtfertigen, die der eigenen Religionsgemeinschaft nicht angehören.

Aufrichtig und respektvoll

Ein dazu alternatives Modell wäre ein fusionierter RU, den die oben genannten an Hamburgs Schulen vertretenen Religionsgemeinschaften in gemeinsamer Trägerschaft und Verantwortung anböten und durchführten. Das wäre aber nur dann widerspruchsfrei möglich, wenn zwischen diesen Religionsgemeinschaften in allen grundsätzlichen Fragen Gemeinsamkeiten und nicht auch Unterschiede und Gegensätze bestünden. Aber genau Letzteres ist zum Beispiel im Blick auf das Verständnis von Religionsfreiheit und den Umgang mit Un- beziehungsweise Andersgläubigen, im Blick auf das Verständnis der eigenen und fremden Heiligen Schriften, der Offenbarung und vor allem im Blick auf das jeweilige Gottesverständnis und Gott-Mensch-Verhältnis unübersehbar der Fall. Solche Unterschiede und Gegensätze lassen sich zwar in einem neutralen Religionskundeunterricht (LER Brandenburg) distanziert referieren, aber sie können nicht von ein und derselben Lehrkraft in einem RU, der dem Grundgesetz entspricht, gleichzeitig als für sie selbst gültig vertreten und gelehrt werden. Versucht man es trotzdem, so wird eine nicht vorhandene Einheitlichkeit vorgetäuscht und/oder gravierende Verwirrung gestiftet. Damit wird auch für den gesellschaftlichen Frieden zwischen den Religionen und Weltanschauungen kein konstruktiver Beitrag geleistet, sondern Desorientierung gefördert. Dieses Manko lässt sich erst recht nicht dadurch beheben, dass man im RU keine vorgegebenen Inhalte lehrt, die mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften übereinstimmen, sondern stattdessen lediglich einen „Dialog zwischen den Schülern“ initiiert. Auf diese Weise wird der RU inhaltsleer.

Aus all diesen Gründen kommt das Fusionsmodell nicht in Frage. Bleibt als dritte Möglichkeit ein Modell, in dem der RU – unter formaler Aufsicht der staatlichen Schulbehörden – jeweils von der Religionsgemeinschaft inhaltlich verantwortet und angeboten wird, die für ihn zuständig ist, und zwar durch dazu von ihr ordnungsgemäß beauftragte Lehrkräfte. Das setzt voraus, dass am RU an öffentlichen Schulen nur solche Religionsgemeinschaften beteiligt sein können, die offen und fähig sind für einen von gegenseitiger Achtung getragenen Pluralismus. Dessen Kennzeichen ist die zweifache Bereitschaft, zum einen die eigenen Glaubensüberzeugungen offen zu vertreten, zum anderen davon abweichenden, anderen Glaubensüberzeugungen und ihren Repräsentanten auch dort respektvoll zu begegnen, wo man ihnen aus Überzeugung nicht zustimmen kann, sondern widersprechen muss. Dieses pluralismusoffen-kooperative Modell wirkt sich auf die Ausbildung der Lehrkräfte aus und kommt in der Unterrichtsplanung und -vorbereitung zur Geltung. Eine besonders starke positive Auswirkung entfaltet es aber vermutlich erst dort, wo bei der Behandlung von kontroversen Unterrichtsthemen Lehrkräfte der jeweils anderen Religionsgemeinschaft gastweise mit Rederecht am RU teilnehmen und so im Unterricht erlebbar machen, was es heißt, aufrichtig und respektvoll mit den Menschen umzugehen, die abweichende religiöse Auffassungen vertreten.

In ihren Beschlüssen für die Weiterentwicklung des Hamburger RUs hat die Kirchenleitung der Nordkirche sich in Richtung dieses dritten Wegs entschieden. Dabei richtet sie ihr besonderes Augenmerk auf die Verantwortung der Lehrkräfte für diese Konzeption des RU. Sie trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass nicht überall die Möglichkeit einer gastweisen Teilnahme von Lehrkräften anderer Religionsgemeinschaften gegeben sein wird. In diesen Fällen ist es aus kirchlicher Sicht von großer Bedeutung, dass sich die Lehrkräfte im RU der unterschiedlichen Rollen – als Repräsentanten der eigenen Religionsgemeinschaft, als Referenten fremder Glaubensüberzeugungen, als Bürgen für den respektvollen Umgang miteinander sowie als Anleiter und Moderatoren von inhaltsbezogenen Dialogen zwischen den Schülern – bewusst sind und diese auch für die Schüler deutlich erkennbar machen. Deshalb fordert die Kirchenleitung dazu auf, „durch didaktische Mittel sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler durchgehend nachvollziehen können, in welcher Rolle ihnen ihre Lehrkraft im Unterricht begegnet und welcher Religion die jeweiligen Lehrinhalte zuzuordnen sind“.

Die Rolle der Lehrkraft

Wissenschaftliche Untersuchungen zum konfessionell-kooperativen RU haben gezeigt, dass die dabei vorauszusetzende Fähigkeit zur Rollenunterscheidung an den Lehrkräften und damit auch die Zuordnung der unterschiedlichen Auffassungen zu den unterschiedlichen Religionsgemeinschaften abhängig sind von einer Pluralitätsfähigkeit, die einen Entwicklungsprozess der Kinder voraussetzt, der im Grundschulalter in der Regel noch nicht abgeschlossen ist. Deshalb erfordert dieses Konzept eines kooperativen RU laut den Beschlüssen der Kirchenleitung auch Maßnahmen für eine qualitätssichernde Begleitung und Evaluation didaktisch-pädagogischer Art, die erst noch entwickelt werden müssen.

Der bisherige Hamburger Modellversuch hat den eigenen Untersuchungen und Analysen zufolge das Ziel der Einübung in aktive, gelebte Toleranz nicht erreicht. Das ist ein gravierendes Defizit. Vieles spricht dafür, dass dafür mangelnde inhaltliche Vorgaben seitens der Lehrpläne und die fehlende erlebnismäßige Umsetzung dieser Inhalte im RU mitverantwortlich sein könnten. Auch hierfür bietet das beschriebene veränderte Modell bessere Chancen, indem es die Verantwortlichkeit jeder Religionsgemeinschaft für die Inhalte ihres RU zur Geltung bringt.

Betrifft das alles nur den gegenwärtigen und zukünftigen RU in einer Metropole wie Hamburg oder zeichnen sich hier Herausforderungen, Chancen und konzeptionelle Ansätze ab, die über Hamburg hinaus in der Bundesrepublik Bedeutung gewinnen könnten – und sollten? Die Freie und Hansestadt Hamburg ist zweifellos in vielen Hinsichten nicht repräsentativ für die Situation in anderen Großstädten oder Regionen Deutschlands. Und das bezieht sich auch und nicht zuletzt auf den Grad der weltanschaulich-religiösen Pluralität und Säkularisierung, der naturgemäß auch für den RU an öffentlichen Schulen eine wesentliche Rolle spielt. Aber es gibt einen weit über Hamburg hinausreichenden, sich allem Anschein nach immer mehr durchsetzenden Trend zu einem RU, der in gemischtkonfessionellen und -religiösen Klassen und Lerngruppen erteilt werden muss und erteilt wird. Konfessionelle beziehungsweise religiöse Homogenität ist heutzutage im RU eher der Ausnahmefall als die Regel. Dieser Trend ist aus theologischer und kirchlicher Sicht nicht zu beklagen oder gar zu unterbinden, sondern als eine unter pluralistischen und säkularisierten Bedingungen normale, aber auch sachgemäße Möglichkeit zu akzeptieren. Das setzt die Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten und der religionsmündigen Schüler zwischen den unterschiedlichen, konfessions- und religionsspezifischen Angeboten von RU seitens der Religionsgemeinschaften voraus. Diese Entscheidungsfreiheit darf weder von Seiten des Staates noch sollte sie von Seiten der Religionsgemeinschaften unterbunden oder beschränkt werden. Sie stellt ein Element der Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes dar, die im RU gemäß Artikel 7 des Grundgesetzes in der Schule ans Ziel kommt. Dazu gehört das Recht der Erziehungsberechtigten und der religionsmündigen Schüler, über die Teilnahme am RU selbst zu entscheiden. Auch das betont die Leitung der Nordkirche in ihren Beschlüssen.

Es gibt zwar einen schon seit Längerem beobachtbaren Trend des Rückgangs dessen, was Kinder aus ihrem häuslichen Umfeld an religiöser (Vor-) Bildung mitbringen. Bemerkenswert ist jedoch, dass dieser Trend wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge bei den Schülern nicht ein Desinteresse am RU und seinen Inhalten zur Folge hat – im Gegenteil. Und dieses Zusammentreffen von geringer Vorbildung und gleichwohl bestehendem Interesse ist für den RU eine große Chance, die es verdient, durch theologisch und pädagogisch gut gebildete und engagierte Lehrkräfte im schulischen RU wahrgenommen zu werden.

Wenn und soweit diese verschiedenen Trends tatsächlich auch über Hamburg hinaus zu beobachten sind, könnte es ein gemeinsames, von Sacheinsicht getragenes Interesse an der Zukunft des RU geben, das sich – unbeschadet aller unterschiedlichen Situationen und Entwicklungen – in der gemeinsamen Suche nach tragfähigen Konzepten verbunden weiß oder verbinden möchte.

Die EKD hat in einer Denkschrift aus dem Jahr 2014 über den „Evangelischen RU als Beitrag zu einer pluralitätsfähigen Schule“ zum „Hamburger Weg“ gesagt: „Die bisherige Form einer evangelischen Verantwortung für den gesamten RU wird sich kaum durchhalten lassen. Möglicherweise könnte sich der Hamburger RU deshalb in Zukunft dem kooperativen Unterricht annähern, wie er in anderen Bundesländern praktiziert wird und der auch die Möglichkeit einer über das Christentum hinausreichenden Zusammenarbeit einschließt.“ Diese Sätze waren als ein Vorschlag zur Verständigung gemeint, in dem die interreligiöse Kooperation als ein vorauseilendes Hamburger Spezifikum ausdrücklich mit enthalten war. Es sieht so aus, als würde die Nordkirche mit ihren aktuellen Beschlüssen in diese ausgestreckte Hand einschlagen.

Bemerkenswerterweise hat sich jedoch im Umfeld des Hamburger Nachdenkens über eine sachgemäße Weiterentwicklung des eigenen RU nicht nur gezeigt, dass damit innerevangelische Verständigung möglich wird, sondern dass es auch – und zwar über Hamburg hinaus – ein katholisches Interesse an der Beteiligung und Mitwirkung an einem solchen „RU für alle“ gibt. „Mit großer Freude“ hat die Kirchenleitung der Nordkirche deshalb zur Kenntnis genommen, „dass das Erzbistum Hamburg … prüft, ob und wie die katholische Ausprägung des christlichen Glaubens unter dem Dach des weiterentwickelten RU für alle dem eigenen Selbstverständnis entsprechend präsentiert und repräsentiert werden kann“.

Sollte diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis führen und demzufolge auch in der Praxis umgesetzt werden, dann hätte der dringend nötige, gründliche Prozess der Weiterentwicklung des RU in Hamburg sich auch insofern gelohnt, als er zu einem erfreulichen ökumenischen Ergebnis führen könnte.

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