Zeit für Reformation?

Nach der ForuM-Studie: Welche Kontrollmechanismen braucht die evangelische Kirche in Deutschland?
Kirche
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Die ForuM-Studie legt den Verdacht nahe, dass in der EKD und ihren Gliedkirchen gewisse Kontrollmechanismen versagt haben. Aber besteht das strukturelle Problem hinter den Missbrauchsfällen nicht vielmehr darin, dass viele der zu erwartenden Kontrollmechanismen bis heute überhaupt nicht existieren? So fragt Armin Kummer, Praktischer Theologe an der Katholischen Universität Löwen (Belgien), und schlägt Reformen in der Makro- und Mikrostruktur der Kirchen vor.

In jeder hierarchischen Organisation geht es um die Ausübung von Macht. Diesen Umstand aus religiösen Gründen zu verschleiern, zum Beispiel durch eine ideologisierende Selbstbeschreibung als egalitäre „Bewegung“ oder geschwisterliche „Dienstgemeinschaft“, ändert nichts am Vorliegen von asymmetrischen Machtstrukturen, erschwert aber den konstruktiven beziehungsweise präventiven Umgang mit diesen. In allen Organisationen gibt es Machtgefälle, und wenn man diese benennt, ist der erste Schritt getan, ihrem Missbrauch entgegenzuwirken. Der zweite Schritt besteht dann in der Einrichtung verbindlicher Kontrollmechanismen, die dem Machtmissbrauch entgegenwirken oder ihn zumindest eindämmen. Solche Kontrollmechanismen kennen wir sowohl im staatlichen wie auch im privatwirtschaftlichen Bereich.

Es liegt also nahe, dass man im Zusammenhang der kirchlichen Missbrauchsfälle die rechtlich-organisatorische Verfasstheit der verschiedenen evangelischen Kirchen mit Blick auf Kontrollmechanismen unter die Lupe nehmen muss. Dies ist bisher nur sehr selten geschehen, obwohl es sich dabei nicht um Astrophysik („rocket science“) handelt, sondern eigentlich nur um des tägliche Handwerkszeug eines jeden Buchprüfers und internen Revisors. 

Ich möchte auf der Makro-Ebene mit zwei Grundprinzipien der staatlichen Ordnung beginnen – der Gewaltenteilung und der Demokratie – und dann auf der Mikro-Ebene die Begriffe Interessenskonflikt, Mehr-Augen Prinzip und Ämterrotation ins Gespräch bringen. 

Mechanismen zur Kontrolle staatlicher Macht

Nicht-Juristen, also gewöhnliche Menschen, die in der Schule gelernt haben, dass auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes gilt, sind oft höchst überrascht, wenn sie erfahren, dass es auf demselben, mit dem Staatsgebiet identischen Territorium der Bundesrepublik Deutschland Anstalten des Öffentlichen Rechts gibt, also parastaatliche Organisationen, in denen die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht gilt. Anstalten, in denen eigene Verfassungen und ganz andere, eigene Gesetze gelten. Die evangelischen Landeskirchen sind prominente Beispiele für staatsfreie Räume, Anstalten mit eigenen, autonomen Rechtsordnungen. 

Im Staatsrecht gilt seit Montesquieu (1689-1755), dem wohl bedeutendstem Staatstheoretiker der Aufklärung, die Gewaltenteilung als das wichtigste Instrument zur Eindämmung von Despotismus und Machtmissbrauch. Die Unterscheidung und Trennung der Staatsmacht in gesetzgebende, rechtsprechende und ausführende Gewalten schafft ein solides Gleichgewicht zwischen diesen voneinander jeweils unabhängigen Gewalten, die sich gegenseitig in Schach halten und dadurch Missbrauch und Exzessen vorbeugen. Missbrauchsanfällige Herrschaftsformen erkennt man schnell daran, dass die Trennung und gegenseitige Unabhängigkeit der Gewalten untergraben wird, zum Beispiel in einem Ein-Parteien-System oder in der Diktatur einer „durchregierenden“ Führer-Person.

Auch die evangelischen Kirchen kennen die Unterscheidung zwischen Gesetzgebung durch die Synode, Rechtsprechung durch kircheninterne Gerichtsbarkeit, und Ausführung beziehungsweise Verwaltung durch die Landeskirchenräte mit Hilfe der Landeskirchenämter. Die Kirchen müssen sich aber die Frage gefallen lassen, wie unabhängig diese drei Gewalten bei der Ausübung Ihrer Macht sind. Sind es wirklich die Synoden, welche Recht setzen, oder ist es nicht doch Kirchenrat und Kirchenämter, aus denen die Gesetzesvorlagen stammen. Und wie steht es um die Unabhängigkeit kirchlicher Gerichtsbarkeit? Wer beruft die Richter, und wie geschützt sind diese in ihrer Unabhängigkeit gegenüber dem Einfluss der Kirchenämter und Synoden? Die offenkundig gewordenen Missbrauchsfälle mahnen dringend eine Überprüfung an, ob die kirchlichen Verfassungen das Prinzip der Gewaltenteilung ebenso konsequent etablieren und aufrechterhalten, wie es das Grundgesetz für die staatlichen Organe in Deutschland vorsieht

Demokratie und Wahlen

Die Kirchen der Reformation waren ursprünglich eine antiklerikale und damit zumindest im geistlichen Sinne ein egalitäre Bewegung. Die Unterscheidung zwischen priesterlichem Klerus und Volk („Laien“) wich der Idee vom „allgemeinen Priestertum aller Getauften“. Die evangelischen Kirchen nehmen daher gerne für sich eine demokratisierende Rolle in der deutschen Geschichte in Anspruch. Ist es aber wahr, dass eine egalitäre Ideologie automatisch auch zu rechtlich-prozeduraler Demokratie führt? 

Zur Demokratie gehört, dass Macht und Ämter durch Wahlen verliehen werden. In der Staatsordnung des Grundgesetzes sind diese Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Die evangelischen Kirchen in Deutschland müssen sich fragen lassen, wie ihre internen Entscheidungsprozesse gegenüber diesen fünf Wahlgrundsätzen des Grundgesetzes abschneiden, vor allem wenn es um die Besetzung der Spitzenämter geht. 

Die Frage nach der Demokratie fängt schon auf der Ebene der individuellen Kirchengemeinde an. Haben die Gemeindeglieder wirklich die Wahl zwischen verschiedenen Kandidaten, oder gibt es pro Sitz im Kirchenvorstand jeweils nur eine, vom Pfarrer ausgesuchte und vorgeschlagene Kandidatin? Wird im Kirchenvorstand geheim abgestimmt, oder unterliegen die hier gefassten Entscheidungen per Handhebens einer sozialen Dynamik, die dem Konformitätsdruck in der Gruppe Vorschub leistet?

Auf der obersten Leitungsebene darf man fragen, welcher Synodale denn über ein Direktmandat verfügt, wer kooptiert ist, und wer Kraft Amtes ein Mitbestimmungsrecht hat. Mit Blick auf die Exekutive lässt sich fragen, welcher Oberkirchenrat je unmittelbar vom „Demos“, also dem Kirchenvolk, beauftragt wurde? Bei all ihren tugendhaften Bekenntnissen zu Demokratie, Inklusion und Partizipation müssen sich die evangelischen Kirchen angesichts der Missbrauchsstudie doch fragen lassen, ob ihre Prozeduren für Ämtervergabe und Machtausübung den demokratischen Standards der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht ein wenig hinterherhinken. 

Abwahlmöglichkeit bedeutender als Wahl selbst

Der große österreichische Nationalökonom Joseph Schumpeter (1883-1950) gab sich hinsichtlich der Demokratie keinen Illusionen hin. Für ihn war klar, es geht gar nicht darum, dass hier wirklich das Volk herrscht, wie es die griechischen Worte hinter der Demokratie suggerieren. Für Schumpeter war der wichtigste Aspekt der Demokratie die Möglichkeit, Amtsträger auch wieder abzuwählen. Die Möglichkeit der Abwahl ist für Ihn bedeutender als die Wahl selbst. Hier kommen wir zum Kern meines Artikel, nämlich zu den Mechanismen die vor Machtmissbrauch schützen sollen. Die Aussicht auf Amts- und Machtverlust durch allgemeine und unmittelbare Wahlen ist einer der wichtigsten Kontrollmechanismen gegen Machtmissbrauch. Hier muss man ansetzen, wenn es um die evangelischen Kirchen geht: Welcher Landesbischof, welcher Oberkirchenrat, welcher Ratsvorsitzende, welche Synodalpräsidentin und welcher Pfarrer kann in Deutschland vom Kirchenvolk abgewählt werden? 

Im Sinne von Schumpeters Demokratietheorie muss man feststellen: Wo keine Abwahl möglich ist, da ist auch keine Demokratie. Im Kontext der Missbrauchsfälle gilt es zu lernen, dass ohne regelmäßige Möglichkeit der demokratischen Abwahl den Kirchen in Deutschland ein ganz fundamentaler Kontrollmechanismus gegen Missbräuche fehlt.                       

Sowohl auf der staatlichen Makro-Ebene wie auch auf der Mikro-Ebene von Organisationen wie Wirtschaftsunternehmen und gesellschaftlichen Vereinigungen existieren Sachverhalte, die missbräuchliches Verhalten entweder fördern oder eindämmen. Davon will ich im Folgenden über Interessenskonflikte, das Mehr-Augen Prinzip, und die Ämterrotation diskutieren. 

Interessenskonflikte im kirchlichen Umfeld

Gerade in einer Organisation, in der sich die Beziehungen der Mitglieder untereinander nicht auf ihre professionelle Funktionen beschränken lassen, kommt es schnell zu Interessenskonflikten. 

Wo beginnt im durch die ForuM-Studie in die Schlagzeilen geratenen evangelischen Pfarrhaus die Privatsphäre der Pfarrpersonen, und wo endet der öffentlich Raum der Amtsstube? Welche Vorgänge in Zusammenleben eines stellenteilenden Pfarrer-Ehepaares müssen als privat, welche als öffentlich und amtlich gelten? Darf eine kirchliche Seelsorgerin gleichzeitig in einer privaten Praxis im Gemeindegebiet entgeltlich Beratung und Therapie anbieten? Sollte der junge, alleinstehende Kantor die Sängerin nur zum Singen anleiten, oder darf er sie nach der Probe auch mal auf ein Glas Wein nach Hause einladen? Darf die großzügige Spende eines Kirchenvorstehers eine Rolle bei der Vergabe von kirchlichen Kindergartenplätzen spielen? Und wie sieht es aus mit der Dienstaufsicht kann der Bischof zugleich Seelsorger, Beichtvater und auch Vorgesetzter sein? Wie umgehen mit freundschaftlichen und familiären Banden im Zusammenspiel der kirchlichen Berufsgruppen? Darf eine Bischöfin ihre Verwandten in kirchlichen Ämtern oder Gremien unterbringen?

Der wichtigste Kontrollmechanismus für den Umgang mit Interessenskonflikten ist die transparente Offenlegung von Interessen. Dazu müssen dann klare prozedurale und substanzielle Regeln für den Umgang mit potenziellen Konflikten vereinbart werden. Wer durch einen Interessenskonflikt befangen ist, sollte nicht an Entscheidungen beteiligt sein. In vielen Organisationen gibt es hierfür eine unabhängige Stelle, oftmals die sogenannte „interne Revision“, deren Aufgabe darin besteht, Interessenskonflikte auszumachen und interne Kontrollmechanismen regelmäßig auf ihre Zweckmäßigkeit und Verlässlichkeit hin zu prüfen. Die evangelischen Kirchen in Deutschland müssen nun auf allen Ebenen prüfen, ob sie systematisch solche Kontrollmechanismen einrichten und pflegen wollen. Zudem müssen sie wachsam sein, dass die religiöse Sprachwelt und die Multiplizität von Rollenzuschreibungen nicht zur ideologischen Maskierung von Interessen und Interessenskonflikten dient. 

Mehr-Augen-Prinzip im Pfarramt? 

Für den Pfarr-Herrn oder die Frau Pfarr-Herrin gilt häufig das „Highlander Prinzip“: Es kann nur einen geben! Alleine steht sie oder er vor der Gemeinde, bringt das Gebet der Gemeinde vor Gott und verkündet Gottes Wort der Gemeinde. Die in der katholischen Kirche häufiger anzutreffende Ko-Zelebration der Messe durch mehrere Priester ist im individualistischeren Protestantismus höchstens mal bei Amtseinführungen anzutreffen.

Der Pfarr-Herr kann eigentlich alles. Er selbst begleitet im Gottesdienst den Gemeindegesang auf der Gitarre, er grillt die Bratwürste auf dem Gemeindefest, er verwaltet den kirchlichen Kindergarten, und er leitet zugleich noch ein Bauprojekt. Pastoraltheologen wie Michael Herbst in Deutschland und Barbara McClure in den USA warnen schon seit den 1980er-Jahren vor einer exzessiven Pfarrerzentrierung des Gemeindelebens. Auch wenn im Protestantismus die Pfarrperson nicht wie in der katholischen Kirche den theologischen Anspruch erhebt, Jesus Christus selbst gegenüber der Gemeinde zu repräsentieren, so ist doch die quasi-sakramentale Überhöhung des evangelischen Wortgottesdienstes als Vermittlung der göttlichen Offenbarung durch die Worte der ordinierten Verkünder kaum weniger „steil“. 

Den einen ist dieser hohe Anspruch eine schwere Bürde, den anderen eine stete Versuchung, aber immer öffnet er die Tür für Missbrauch. Denn zentralistisch-autoritärer Führungsstil, finanzielle Unregelmäßigkeiten und sexuelle Übergriffe gehen in den verschiedensten gesellschaftlichen Kontexten häufig miteinander einher. 

Der renommierte deutsche Pastoralpsychologe Michael Klessmann hat immer wieder auf die unselige Wahlverwandtschaft zwischen narzisstischer Persönlichkeit und Pfarramt aufmerksam gemacht. Es ist zu fragen, wie die Kirche bisher auf solch alarmierende Befunde reagiert hat. Was tun gegen die verengende und missbrauchsanfällige Konzentration des Gemeindelebens auf die einsame und gleichzeitig übermächtige Rolle der Pfarr-Herrin oder des Pfarr-Herrn?

Auch wenn es angesichts des eskalierenden Pfarrermangels in Deutschland paradox erscheinen mag: Im Gottesdienst wäre die Konsequenz die obligatorische Ko-Zelebration, wie sie zum Beispiel in den anglikanischen Kirchen üblich ist. In allen anderen Kontexten spricht man vom Vier- oder Mehr-Augen-Prinzip. Kein Vorgang, keine Amtshandlung darf im Verborgenen geschehen. Jeder Akt der Pfarrperson hat seine präventive Öffentlichkeit. Dies müsste auch konsequent für die Gemeindeseelsorge und natürlich ganz besonders für alle Begegnungen mit vulnerablen Gruppen – mit Kindern und Jugendlichen, mit Kranken und Alten, mit Hilfesuchenden und Verzweifelten gelten. Natürlich ist hier sowohl der innerkirchliche wie der staatliche Gesetzgeber gefordert, die Regelung des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses im Sinne der Prävention zu modernisieren. Das Mehr-Augen Prinzip kommt am Ende nicht nur den Schutzbedürftigen, sondern auch den Pfarrpersonen selbst entgegen. Und realistischere Rollenerwartungen und Rollengestaltung mögen am Ende sogar helfen, das Problem des Pfarrermangels zu adressieren. 

Ämterrotation auf allen Ebenen 

Unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung baut auf die zeitliche Begrenzung von Macht. Das demokratische Mandat eines jeden Abgeordneten hat ein klares Ablaufdatum und muss durch Wahlen erneuert werden. Nach der sechzehnjährigen Amtszeit von Angela Merkel sind in Deutschland viele Stimmen laut geworden, die mögliche Amtszeit für wichtige Leitungsämter auch absolut zu begrenzen. In den USA oder Frankreich ist zum Beispiel die Amtszeit der Präsidenten auf zwei Mandate begrenzt. 

Die Kirchen müssen sich fragen lassen, wie sie es mit Amtszeiten und Versetzungen mit dem Ziel der Missbrauchsprävention halten. Ist es wirklich optimal für eine Kirchengemeinde, dreißig Jahre lang denselben Stelleninhaber im Pfarramt und auf der Kanzel zu haben? Würde nicht der frische Wind regelmäßiger Neubesetzungen für „gesündere“ Verhältnisse in den Gemeinden, den kirchlichen Werken und in den Kirchenämtern sorgen? 

In Deutschland hat für mich unter den Bundesbehörden das Auswärtige Amt Vorbildfunktion. Das Prinzip der Rotation bedeutet hier, dass alle Beschäftigten des diplomatischen Dienstes alle drei bis vier Jahre ihren Arbeitsplatz wechseln. Nach einer Reihe von Auslandsverwendungen arbeiten die Diplomaten immer wieder für ein paar Jahre im „Hauptquartier“ in Berlin. So profitiert die Zentrale von den Erfahrungen der Mitarbeiter aus dem Feld, und gleichzeitig bleiben die Diplomaten eingebunden in die Entwicklung einer gemeinsamen, kohärenten deutschen Außenpolitik, die sie danach wieder in den Botschaften und Auslandsvertretungen repräsentieren und erklären müssen. Durch die konsequente Rotation der Mitarbeiter verhindert das Auswärtige Amt bürokratische Erbhöfe und erstarrte Routinen. Möglicher Amtsmissbrauch fliegt durch die Rotation spätestens unter einem neuen Amtsinhaber auf. 

 Wie anders sieht es doch in Kirchenämtern aus! Wenige der evangelischen Theologen, die den Karrieresprung zum Kirchenrat oder gar zum Oberkirchenrat gemacht haben, wollen zurück an die „Front“ des Gemeindedienstes. Dabei wäre die regelmäßige Rotation zwischen Kirchenamt und Gemeindedienst erfrischend und belebend für alle Beteiligten. Eine turnusmäßige Versetzung des Pfarrpersonals zwischen Pfarrämtern und zwischen Kirchenamt und Gemeinde beziehungsweise Dekanat und Kirchenkreis wäre ein kleiner Reformschritt bei der Modernisierung der evangelischen Kirchen, aber gleichzeitig ein gigantischer Fortschritt in Sachen Prävention und Aufdeckung von Missbrauchsfällen.

In der Realität des Grundgesetzes ankommen

Meine konkreten Empfehlungen sind so einfach, wie ihre Umsetzung für die evangelischen Kirchen radikal wäre: 

Erstens: Auf der Makro-Ebene, also was die Kirchen als Anstalten des öffentlichen Rechts betrifft, wird es Zeit, dass die Kirchen in der Realität des Grundgesetzes ankommen und zumindest in den Bereichen Grundrechte, Gewaltenteilung, und demokratischer Prozess die bewährten Strukturen der freiheitlich demokratischen Grundordnung auch für sich selbst übernehmen. 

Zweitens: Auf der Mikro-Ebene gilt es, in jeder einzelnen Kirchengemeinde und in den kirchlichen Werken gründlich jene internen Kontrollmechanismen zu implementieren, die in weltlichen Betrieben und Vereinen schon lange gelten. Internationale Kontrollstandards sowie die internationalen Standards für die interne Revision haben sich über Jahrzehnte als effektive Präventionsmaßnahmen erwiesen. 

PS: Der Münchner Soziologe Armin Nassehi hat vor wenigen Tagen behauptet, dass es im Kontext der Missbrauchsstudie „um die Frage der Modernitätsfähigkeit von Kirchlichkeit überhaupt“ ginge. In diesem Sinne sind diese Überlegungen eine Einladung an die von mir nach wie vor hoch geschätzten evangelischen Kirchen, sich endlich auch rechtlich-organisatorisch auf den Weg in die Moderne zu begeben und sich dabei die bewährten Präventions- und Kontrollmechanismen der freiheitlich-demokratischen Ordnung des deutschen Grundgesetzes schnellstmöglich zu eigen zu machen. 

 

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Armin Kummer

Armin Kummer (*1972) forscht und lehrt als evangelisch-lutherischer Theologe am Research Unit Pastoral and Empirical Theology an der Katholischen Universität Leuven (Belgien). Aufgrund seiner akademischen Ausbildung (Heidelberg, Cambridge, Harvard) und Karriere in Unternehmensberatung, Diplomatie und der internationalen öffentlichen Verwaltung ist er ein ökumenisch erfahrener Experte in den Bereichen kirchlicher governance, reform, and compliance sowie in Fragen kritischer Ekklesiologie.


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