Besser alles verbieten?

Warum es gute theologische Argumente für die Legalisierung von Cannabis gibt
Cannabis
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Die evangelische Ethik hat in den ver­gangenen Jahrzehnten bei den Themen selbstbestimmte Sexualität und selbstbestimmtes Sterben dazugelernt. Das sollte sie auch im Umgang mit bewusstseinsverändernden Substanzen, meint der Systematische Theologe und Diakonie­wissenschaftler Alexander Dietz aus Hannover.

An der Frage des rechtlichen Umgangs mit Cannabis scheiden sich in Deutschland die Geister. Ziemlich genau die Hälfte der Bevölkerung spricht sich entschieden für eine Legalisierung aus, die andere Hälfte dagegen. Nachdem bereits seit 2017 die Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken möglich ist, hat die Ampel-Koalition in ihrem Koalitionsvertrag von 2021 in Aussicht gestellt, die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken an Erwachsene zu ermöglichen. Im April dieses Jahres hat sich die Bundesregierung auf die Eckpunkte eines entsprechenden Gesetzes geeinigt. Damit wurde ein neues Kapitel in der jahrzehntelangen gesellschaftlichen Diskussion aufgeschlagen, die leider häufig von Ideologien geprägt ist.

Rauschhafte Zustände, die durch bewusstseinsverändernde Praktiken wie Meditation, Askese, Tanzen, Trommeln oder Substanzen (Alkohol und andere Drogen) hergestellt werden, gehörten als offenbar allgemeinmenschliches Phänomen schon immer zu allen Kulturen. Meist waren sie mit Religionen verbunden, da sie nicht zuletzt Bedürfnisse befriedigen, die religiös genannt werden können wie Erfahrungen von Einheit, Transzendenz, Sinn und Erfüllung. Die ältesten bewusstseinsverändernden Substanzen in der religiösen Praxis sind wahrscheinlich Cannabis und Alkohol.

Im Christentum wurden und werden ekstatische Zustände nicht immer abgelehnt. Man denke an bestimmte spirituelle Phänomene in den frühen Gemeinden (1 Korinther 14), die von der pfingstlich-charismatischen Bewegung wiederentdeckt wurden, oder an die mittelalterliche Mystik: Teresa von Avila verglich die Seele mit einem Weinkeller, in dem wir uns am Wein der göttlichen Gnade berauschen dürfen. Phänomene wie die regelmäßigen kirchlichen Saufgelage in der englischen mittelalterlichen Kirche stellen gleichwohl eine kirchengeschichtliche Ausnahme dar.

In den vergangenen hundert Jahren entstanden mehrere kleinere christlich-synkretistische religiöse Bewegungen, in denen anstelle des Alkohols andere Drogen eine sakramentale Rolle spielen. In der Native American Church erleben Angehörige der indigenen Völker Nordamerikas gemeinsam religiöse Visionen infolge einer Einnahme des meskalinhaltigen Peyote-Kaktus. In den in Brasilien entstandenen Ayahuasca-Kirchen spielt die Einnahme eines psychedelisch wirkenden Pflanzensuds eine zentrale Rolle. Und im aus Jamaika stammenden Rastafarianismus wird gemeinsam rituell Cannabis konsumiert als Teil der Gottesverehrung, als Meditationshilfe und als Ausdruck eines Lebens im Einklang mit der Natur.

Teil der Gottesverehrung

Religiöse Erfahrungen gehören zur Geschöpflichkeit des Menschen, sind eine Form der Selbsterfahrung und auch durch Drogen nie vollständig verfügbar. Nach dem Philosophen Peter Sloterdijk hat die traditionelle Verbindung von Religion und Rausch und Drogen in der Vergangenheit dazu geführt, dass der Rausch sinnvoll eingebettet und darum weniger riskant und stattdessen stärkend gewesen sei. Erst durch das Auseinanderfallen von Religion und Rausch sei es zu Suchtphänomenen, Verunsicherung und der Vergötzung von Drogen gekommen.

Die Plausibilität dieser These zeigt sich beispielsweise rückblickend in katholischen Karnevalstraditionen. Der religiös eingehegte Umgang mit Alkohol und anderen Drogen kann auf der Grundlage jahrtausendealter Erfahrungen Lebensrhythmen, Gemeinschaft, Selbstkontrolle und Eigenverantwortung, Sinn- und Identitätsfindung stärken. Indem heute der Rausch in unseren Vorstellungen von Religion und Gesellschaft nicht mehr vorgesehen ist, unterbleiben bestimmte lebensdienliche Erfahrungen ebenso wie eine notwendige Einhegung bestimmter Phänomene. In diesem Sinne konnte der Praktische Theologe Manfred Josuttis im Jahr 1972 den mittlerweile unvorstellbaren Vorschlag machen, dass von der Kirche Freiräume bereitgestellt werden müssten, in denen man unter Anleitung und Kontrolle das Abenteuer der Droge beginnen könne.

Jesus wurde aufgrund seines Lebensstils von seinen Gegnern als „Weinsäufer“ beschimpft (Matthäus 11,19), auf der anderen Seite warnen neutestamentliche Texte vor Alkoholismus (1 Korinther 5,11). Das darin deutlich werdende Ideal eines maßvollen Umgangs mit Genussmitteln zwischen den Extremen leibfeindlicher Abstinenz und schädlicher Gier war auch für Martin Luther selbstverständlich. Er konnte den Wein als gute Gabe Gottes preisen, sich über Christen, die ein Alkoholverbot forderten, lustig machen und gleichzeitig den „Saufteufel“ als großes gesellschaftliches Problem benennen. Diese unverkrampft-lebensbejahende Ausgewogenheit hielt Johannes Calvin nicht durch. Er plädierte für eine asketische Lebensreglementierung und ließ die Genfer Wirtshäuser schließen.

Calvinistisches Ethos

Leider war es dieses Gesicht des Protestantismus, das geschichtlich wirkmächtig wurde. Wie der Politikwissenschaftler Tilmann Holzer zeigte, wurde die moderne Drogenpolitik maßgeblich durch ein calvinistisch-puritanistisches Ethos beeinflusst. Protestantische Missionare waren die entscheidenden politischen Akteure bei der Entwicklung einer Anti-Opium-Bewegung im späten 19. Jahrhundert, aus der im 20. Jahrhundert die entsprechenden Konferenzen und schließlich ein internationales Drogenverbot hervorgingen. Die puritanisch-ethische Argumentation, mit der sich die Bewertung jeglicher Verwendung bewusstseinsverändernder Substanzen als Genussmittel als grundsätzlich illegitim durchsetzte, wurde erst viel später von der Volksgesundheits-Argumentation und zuletzt von der der Jugendprävention abgelöst.

Einseitige Verkopfung

Dass evangelische Ethik das Thema heute scheinbar ausschließlich unter der Kategorie „Verbot gesundheitlicher Selbstschädigung“ abhandeln zu können glaubt, macht die einseitige Verkopfung, Erfahrungs-Verarmung und Genussfeindlichkeit unserer Theologie und Kirche deutlich. Was bleibt vom Leben übrig, wenn wir alles, was potenziell gesundheitsschädlich ist, verbieten?

Evangelische Ethik setzt anstelle klerikaler Bevormundung sowie eines paternalistischen Verständnisses von Ethik und Politik auf das individuelle Gewissen sowie auf Selbstbestimmung. An dieser Stelle ergänzen Theologinnen und Theologen reflexartig: Aber Selbstbestimmung muss aus theologischer Sicht stets auch als beziehungsorientiert, begrenzt, auf Ermöglichung angewiesen und durch Fürsorge ergänzungsbedürftig angesehen werden. Das darf aber nicht dazu führen, dass wir die Selbstbestimmung als zentralen Wert aus den Augen verlieren. Im Blick auf die Frage nach dem rechtlichen Umgang mit Cannabis beispielsweise bleibt bei einem vollständigen Verbot kein Selbstbestimmungsspielraum übrig. So wie evangelische Ethik in den vergangenen Jahrzehnten bei den Themen selbstbestimmte Sexualität und selbstbestimmtes Sterben dazugelernt hat, sollte sie auch im Umgang mit bewusstseinsverändernden Substanzen bereit sein dazuzulernen.

Das Selbstbestimmungsargument darf nicht vorschnell dem Verdacht eines gott- und mitmenschenvergessenen Egoismus ausgesetzt werden, verweist es doch auf den Inbegriff ethischer Reflexivität und Personalität. Evangelische Ethik setzt außerdem anstelle von Gesetzlichkeit auf einladende Leitbilder. Überwindet man – trotz verbreiteter Tabuisierung – das undifferenzierte Vorurteil, dass ein selbstverantworteter und sozial verträglicher Umgang mit Alkohol und/oder allen anderen Drogen grundsätzlich unmöglich sei, kann über Kriterien für einen solchen Umgang sowie über deren Voraussetzungen nachgedacht werden.

Als Hauptargument gegen eine Legalisierung von Cannabis wird heute regelmäßig der Jugendschutz genannt. Im Kontext von Kirche und Diakonie wird dieses Argument häufig noch theologisch überhöht mit dem Verweis auf die besondere christliche Verantwortung und Option für die Armen und Schwachen. Allerdings sind hier verschiedene vulnerable Gruppen zu berücksichtigen. Schon aus historischen Gründen sollte eine paternalistische re­striktive Drogenpolitik nicht gerade mit dem befreiungstheologischen Leitgedanken der Option für die Armen legitimiert werden. Denn die Geschichte der Stigmatisierung von Drogengebrauch ist eng mit Kolonialismus und Rassismus verwoben.

So wurde Opium im 19. Jahrhundert von vielen chinesischen Einwanderern in den USA konsumiert, was dazu führte, dass das Opium verboten wurde, um Chinesen zu marginalisieren und zu stigmatisieren. Die strafrechtliche Verfolgung von Drogenkonsumierenden wurde im gesamten 20. Jahrhundert und wird bis heute zur Diskriminierung und Kontrolle ethnischer Minderheiten instrumentalisiert.

Diskriminierte Minderheiten

Der Rastafarianismus entstand als eine Art Befreiungstheologie, um den ärmsten Schwarzen eine positiv besetzte Identität im eurozentrisch-rassistischen Umfeld Jamaikas anzubieten. Von Anfang an wurden Rastafari aufgrund ihres Cannabiskonsums kriminalisiert und strafverfolgt. Denkt man an diese Opfer von Rassismus, an die Personen, die einen unproblematischen Konsum praktizieren und durch die Kriminalisierung Belastungen und unverhältnismäßigen Schaden erleiden (beispielsweise Arbeitsplatzverlust), sowie an die Suchtkranken, die durch die Kriminalisierung schwerer Zugang zu therapeutischen Angeboten finden und zusätzliche Belastungen sowie gesellschaftliche Ausgrenzung erfahren (oftmals auch in Kirchengemeinden!), dann ergibt sich aus der besonderen Verantwortung für die Schwachen das Plädoyer für eine Legalisierung von Cannabis. Aus der in 1 Korinther 8 geforderten besonderen Rücksichtnahme auf die Schwachen würde – gemäß der Argumentation des Paulus – lediglich folgen, dass die starken Christen, die erkannt haben, dass sie guten Gewissens Cannabis konsumieren dürfen, nicht die schwachen Christen, die dabei noch ein schlechtes Gewissen haben, dazu verleiten sollen, gegen ihr Gewissen zu handeln.

Und natürlich muss auch der Jugendschutz bei der Cannabis-Gesetzgebung angemessen berücksichtigt werden. Wie hilfreich reine Verbote dabei sind, ist umstritten. Momentan nimmt der Missbrauch legaler Drogen durch Jugendliche in Deutschland ab, während der Missbrauch illegaler Drogen zunimmt. In anderen Ländern sind jedoch auch gegenteilige Effekte belegt. Entscheidend ist wohl die Präventionsarbeit beziehungsweise Drogenmündigkeits-Erziehung. Die aktuelle Gesetzesvorlage berücksichtigt den Jugendschutz in vielfältiger Weise im Blick auf Alterskontrollen, Abgabebegrenzungen, lokale Konsumverbote, Jugendschutzbeauftragte, Werbeverbote und Präventionsprogramme. Das ist plausibler, als alles, was für Jugendliche noch nicht geeignet ist, gänzlich zu verbieten.

Mit der reformatorischen Zwei-Regimente-Lehre hat die evangelische politische Ethik einen bis heute wertvollen Orientierungsmaßstab, mit dem sich insbesondere Fehlentwicklungen im Blick auf angemessene Ziele und Mittel staatlichen Handelns identifizieren lassen. Der Staat soll für Recht und Frieden sorgen, aber keine irdische Heilsordnung zu errichten trachten, auch keine Gesundheitsdiktatur und auch keine moralische Bevormundungsanstalt. Der Staat darf Gesetze erlassen, die die Freiheit der Menschen einschränken, und diese mit Zwang durchsetzen, allerdings nur als Ultima Ratio zur Sicherung von Rechtsgütern, die ein ungefährdetes Zusammenleben gewährleisten. Ein Einsatz des Strafrechts zur Durchsetzung bestimmter Moralvorstellungen und zur moralischen Erziehung widerspricht dem Selbstverständnis eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats, der von mündigen Rechtssubjekten ausgeht, die man nicht vor sich selbst schützen muss.

Das paternalistische Ausnahmerecht im Blick auf (bestimmte) Drogen basiert auf der empirisch falschen Annahme, dass jeglicher Konsum aller im Gesetz aufgeführten Substanzen ausnahmslos zu Kontrollverlust und Abhängigkeit führe und deshalb nicht eigenverantwortlich sein könne. Die Juristin Franziska Maubach zeigte in ihrer in diesem Jahr erschienenen 800-seitigen Dissertation detailliert auf, dass ein Schutz relevanter Rechtsgüter durch das Verbot von Cannabis nicht plausibel gemacht werden könne, insbesondere dann nicht, wenn man die Gesundheits-, Abhängigkeits- und Gewaltrisiken von Cannabis und Alkohol nüchtern vergleiche. Wo der Konsum bewusstseinsverändernder Substanzen zur Gefährdung des Zusammenlebens beiträgt, indem er beispielsweise Kriminalität befördert, wären differenzierte strafrechtliche Beschränkungen natürlich legitim – ebenso wie im Blick auf Aspekte des Jugendschutzes.

Gespaltene Diakonie

Auch in der Diakonie ist die Meinung gespalten. Während die Straffälligenhilfe (genauso wie die Gefängnisseelsorge) auf die möglichen Vorteile einer Legalisierung von Cannabis hinweist, weist die Suchtkrankenhilfe auf die möglichen Gefahren hin. Dies lässt sich wohl relativ einfach damit erklären, dass es die jeweiligen Sozialarbeitenden den ganzen Tag mit speziellen Adressatinnen und Adressaten zu tun haben und dass daraus leicht eine verzerrte Sicht auf das Gesamtphänomen resultieren kann.

Wie Julian Petkov in seinem Aufsatz „Diakonie und Prohibitionspolitik“ von 2012 darstellte, profitiere die Diakonie als einer der wichtigsten Anbieter präventiver und therapeutischer Maßnahmen von der prohibitiven Drogenpolitik. Eine emotionalisierende Betonung des Gefährdungspotenzials erhöhe die eigene Bedeutung, darum werde eine Stigmatisierung der Betroffenen in Kauf genommen, anstatt differenzierte Sichtweisen zu fördern. Gleichzeitig werde zu unkritisch mit Risiken legaler Drogen (verbreitete Medikamentenabhängigkeit in Einrichtungen der Altenhilfe) umgegangen. In vielen Arbeitsfeldern, beispielsweise der Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe, hat die Diakonie in den vergangenen Jahren viel zur Überwindung von paternalistischen und entmündigenden Sichtweisen beigetragen. Im Bereich der Suchtkrankenhilfe, in dem ein großer Teil der Klientinnen und Klienten aufgrund staatlicher Repression an Maßnahmen teilnimmt (was auch zum Teil die wachsenden Fallzahlen erklärt) und in dessen Präventionsprogrammatik eine Machtbeziehung strukturell besonders deutlich angelegt ist, besteht hier noch Luft nach oben. Die hohe Qualität der Hilfe, die von Mitarbeitenden der Diakonie täglich in unzähligen Fällen geleistet wird, soll hier jedoch keineswegs in Frage gestellt werden.

Wenn die Diskussion um die Cannabis-Legalisierung etwas braucht, dann Versachlichung und Differenzierung. Hier könnte gerade evangelische Ethik einen wichtigen Beitrag leisten, da sie von ihrem Selbstverständnis her bescheiden (Begleitwissenschaft statt Bescheidwissenschaft), ideologiekritisch und moralisierungsfern sein will. Leider befasst sich die Theologie kaum mit dem Thema Drogen. Das letzte entsprechende Themenheft der Zeitschrift für Evangelische Ethik erschien 1974. Im Blick auf Drogen ist neben den verschiedenen Intensitäten und Formen der Wirkung unter anderem zu unterscheiden zwischen legalen und illegalen (für medizinische Zwecke oder als Genussmittel), zwischen stärker oder weniger stark gesundheitsgefährdenden und zwischen stärker oder weniger stark suchterzeugenden (physisch oder psychisch), außerdem zwischen problematischen und unproblematischen Konsumformen (diese Differenzierung wird besonders gerne unterschlagen), zwischen höheren oder weniger hohen Risiken einer Schrittmacherfunktion zu härteren Drogen sowie zwischen höheren oder weniger hohen Gefährdungspotenzialen für die Gesellschaft.

Ob eine Droge zu den legalen oder illegalen gehört, lässt nicht auf ihre Gefährlichkeit schließen, sondern hat zufällige geschichtliche Ursachen und verändert sich immer wieder. Eine internationale Studie von 2015, die das Schadenspotenzial der gängigsten Drogen detailliert vergleicht, platziert Cannabis auf Platz acht mit 18 von 100 möglichen Schadenspotenzial-Punkten, Alkohol liegt auf Platz eins mit 72 Punkten. Und nein: Cannabis ist nicht harmlos, sein Genuss birgt gesundheitliche Risiken insbesondere für Jugendliche. Doch das gesundheitliche Risiko, das Abhängigkeitsrisiko, das Drogenkarriererisiko und das Risiko von Schäden für die Gesellschaft bei erwachsenen Gelegenheitskonsumenten sind relativ gering. 

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